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Der Artikel 1 Grundgesetz – die Menschenwürde

„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

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Artikel 1 Grundgesetz
Artikel 1 Grundgesetz

Hintergrund

Artikel 1 als erstes Grundgesetz konstituiert als Jedermann-Grundrecht eine umfassende Verpflichtung des Staates zur Achtung der Menschenwürde bzw. der Menschenrechte eines jeden Menschen unabhängig von seiner Nationalität.

Dem Menschen kommt danach kraft seines Menschseins ein unveräußerlicher Eigenwert zu, sodass der Mensch nicht dem Staat dienen soll, sondern umgekehrt der Staat dem Menschen.

Neuen Schub erhielt die Orientierung an den Menschenrechten nach dem zweiten Weltkrieg und dem Ende der nationalsozialistischen Diktatur. Der Krieg veranlasste die Weltgemeinschaft Konsequenzen zu ziehen und den Schutz des Einzelnen zumindest programmatisch zu stärken – beispielsweise mittels Verankerungen des Grundrechts der Menschenwürde in der Charta der Vereinten Nationen. An diese menschenrechtsfreundliche Entwicklung im internationalen Bereich knüpft das Grundgesetz mit Art. 1 an.

Der Artikel 1 hat außerdem eine Sonderstellung als Spitze der Verfassung, da die Grundsätze des Art. 1 durch die sog. Ewigkeitsgarantie des Art. 79 geschützt sind und die Unveränderbarkeit sowie „Ewigkeit“ der Wirkung gewährleisten.

 

Wie wirkt sich der Artikel 1 GG auf mein Leben aus?

  1. Aus Artikel 1 GG in Verbindung mit Art. 20 GG folgt laut Bundesverfassungsgericht ein Schutz der elementaren Lebensgrundlagen– also ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
  2. Artikel 1 gewährleistet jedem Menschen den sogenannten „postmortalen Persönlichkeitsschutz“ .Die Würde eines Menschen ist auch nach dessen Tod zu achten, dazu gehört das Person-sein und der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den eine Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat. Dieser grundrechtliche Achtungsanspruch kann von Angehörigen, auch wenn nur zeitlich begrenzt, geltend gemacht werden.
  3. Geschützt ist die körperliche Integrität etwa vor Folter und sonstigen erniedrigenden und grausamen Strafen – auch das Verbot der Todesstrafe.
  4. Weiterhin ist die persönliche Ehre, also der Geltungsbereich des Einzelnen vor Erniedrigungen und schwersten Beleidigungen ebenso wie vor kommerzieller Ausbeutung geschützt.
  5. Der Artikel 1 bietet außerdem den Schutz eines unantastbaren Kernbereiches privater Lebensgestaltung. Dies meint z.B., dass staatliche Überwachungsmaßnahmen verboten sind, die etwa beim Abhören von Privatwohnungen in Bereiche eingreifen, die innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art betreffen.
  6. 1 schützt auch die persönliche Identität dahingehend, dass es keine staatlichen Gesetze gibt, welche eine Geschlechtsumwandlung verhindern, da dies dem Schutz der persönlichen Identität – abgeleitet aus Art. 1 – unterliegt.

 

Wann bin ich in meinem Grundrecht verletzt?

Eingriffe in die Menschenwürdegarantie liegen in jeder Behandlung eines Menschen als bloßes „Objekt“. Der Artikel 1 ist, gegenüber anderen einschränkbaren Grundrechten, vorbehaltslos gewährleistet. Demnach hat sich jedes staatliche Handeln gemäß Art. 1 Absatz 1 Satz 2 an der Menschenwürde zu orientieren und die garantierte Menschenwürde ist nicht einschränkbar.

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