Das Feigenblatt der Finanzverwaltung
Anders als in vielen Ländern gab es kein strenges Bankgeheimnis in Deutschland. Die Qualität des Schweizer Bankgeheimnisses erreichte § 30a AO zu keiner Zeit. Vielmehr war auf die Belange der Bankkunden Rücksicht zu nehmen, was de facto bedeutete, entweder der Steuerpflichtige gibt freiwillig Auskunft oder die Finanzverwaltung holt sich gegebenfalls mit richterlicher Unterstützung die Informationen, die sie braucht.
Der Fall der letzten Bastion
Nunmehr ist auch das letzte Restchen eines Bankgeheimnisses entfallen. Die Norm wurde gestrichen und im Anwendungserlass zur Abgabenordnung heißt es dazu:
AEAO zu § 30a aufgeh. mWv 7.8.2017 durch BMF v. 7.8.2017, BStBl. I 2017, 1257.
Das ist ein Nachruf, wie er kürzer nicht sein kann.
Der Hintergrund
Zweck des Gesetzes ist nach Darstellung des Gesetzgebers die gezieltere Bekämpfung des Steuerbetrugs über Briefkastenfirmen. Andere schwafeln von Terrorismusbekämpfung.
Nach unserer Auffassung ist es ein weiteres Puzzle-Teil auf dem Weg zum absolut gläsernen Bürger.