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Einziehung eines Geschäftsanteils an einer GmbH bei Beendigung der Mitarbeit als Partner

OLG München verwirft Fiktionsklausel

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Einziehung-Amortisation
Einziehung-Amortisation

Beendigungsfiktion ermöglicht kein Herauskündigen

1.Eine Satzungsbestimmung, nach der die Einziehung eines GmbH-Gesellschaftsanteils, der maßgeblich im Hinblick auf die partnerschaftliche Mitarbeit des Gesellschafters in der Gesellschaft (hier: einer Unternehmensberatungsgesellschaft) eingeräumt wurde, an die Beendigung der Mitarbeit geknüpft ist, ist grundsätzlich wirksam (vgl. BGH v. 19.9.2005 – II ZR 342/03, DStR 2005, 1910).

2.Eine Satzungsbestimmung, wonach im Falle eines Streits über die Wirksamkeit der Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft die wirksame Beendigung fingiert wird und eine Einziehung des Geschäftsanteils durch Gesellschaftsbeschluss deshalb gerechtfertigt ist, ist unwirksam. Die Möglichkeit willkürlicher Einziehung begründet die Sittenwidrigkeit der Klausel.

3.Ein Gesellschafter, dessen Anteil durch Gesellschaftsbeschluss eingezogen wurde, kann sich jedoch im Falle faktischer Beendigung der Partnerschaft nach Treu und Glauben dann nicht mehr auf eine ungeklärte Beendigung des Vertragsverhältnisses berufen, wenn nach den Umständen des Falles nicht mehr zu erwarten ist, dass der Gesellschafter die tatsächliche Mitarbeit als Partner wiederaufnimmt.

Gesellschaftsrecht sanktioniert Willkür

Im Entscheidungsfall war die Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses als Partner, der zugleich Gesellschafter der GmbH war, strittig und bei einem französischen Arbeitsgericht anhängig. Die Satzung sah Regelungen vor, wonach bei der Beendigung der Mitarbeit des Gesellschafters dessen Gesellschaftsanteil eingezogen werden kann, wobei im vorliegenden Rechtsstreit die Fiktion der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Streitthema war.

Das OLG urteilte, dass der Einziehungsbeschluss allen Formvorschriften entsprach und deshalb formell wirksam war. Auch sah das Oberlandesgericht eine materielle Wirksamkeit gegeben, weil die Amortisation des GmbH-Geschäftsanteils eine hinreichende Grundlage in der Satzung finde. Auch war das Gericht der Auffassung, dass das Einziehungsrecht der GmbH vom Ende der Stellung eines Gesellschafters als Partner der Unternehmensgruppe abhängig gemacht werden könne. Es gelangte allerdings zu dem Schluss, dass das Einziehungsrecht der GmbH nicht davon abhängig gemacht werden könne, dass das dem Partnerschaftsverhältnis zu Grunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Fiktion als beendet betrachtet wird. Der Senat hat die Willkür einer solchen vertraglichen Regelung unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung missbilligt, da eine dadurch entstehende freie Hinauskündigungsmöglichkeit zur Unwirksamkeit einer entsprechenden Fiktionsklausel führt.

Treu und Glauben verdrängt sittenwidrige Klausel

Im Streitfall gereichte dies dem Kläger gleichwohl nicht zum Erfolg, weil das Dienstverhältnis faktisch beendet war und auch keine Gründe dafür zu erkennen waren, dass der Kläger seine Tätigkeit wiederaufnehmen werde. Ihm sei daher ein sich Berufen auf die missbilligte Klausel nach Treu und Glauben nicht zuzugestehen, auch wenn letztlich noch nicht rechtskräftig festgestellt worden sei, dass das Dienstverhältnis tatsächlich sein Ende gefunden hat.

Praxishinweis

Mit dieser Entscheidung wird eine weitere Facette beleuchtet, die deutlich macht, dass ein willkürliches Herauskündigen von der Rechtsordnung nicht gebilligt wird.

Fundstelle: OLG München, Urteil vom 05.10.2016 Az.: 7 U 3036/15; DStR 2017, 113

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