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EuGH senkt erneut Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen der Vorsteuerabzugsberechtigung

BFH setzt die Rechtsprechung des EuGH um

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EuGH zu Vorsteuer
EuGH zu Vorsteuer

Grundsätzliche Aussagen der Entscheidung

Grundsätzlich keine Versagung der materiell erfüllten Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen bei Nichtbefolgen formeller Anforderungen.

Danach ist die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen nach Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL (vormals Art. 28c Teil A Buchst a UAbs. 1 Richtlinie 77/388/EWG) entsprechend dem auch im Unionsrecht geltenden allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzip und dem Neutralitätsgrundsatz zu gewähren, obwohl möglicherweise die aufgrund der Ermächtigung in Art. 131 MwStSystRL von den EU-Mitgliedstaaten jeweils geschaffenen formellen Anforderungen ganz oder zum Teil nicht erfüllt sind, falls keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen und wenn objektiv feststeht, dass die materiellen Voraussetzungen des Steuerbefreiungstatbestandes gegeben sind.

Umsetzung durch den BFH

Danach hat der Unternehmer zwar die Voraussetzungen der begehrten Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b iVm § 6a Abs. 1 UStG gemäß § 6a Abs. 3 iVm §§ 17a ff. UStDV durch Belege und buchmäßige Aufzeichnungen nachzuweisen, wobei davon auszugehen ist, dass diese formellen Anforderungen den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 131 MwStSystRL entsprechen. Erbringt der Unternehmer den Beleg – und Buchnachweis nicht vollständig, erweisen sich die Nachweisangaben von vornherein als unzutreffend, oder bestehen berechtigte und nicht durch den Unternehmer ausgeräumte Zweifel an der Richtigkeit der entsprechenden Angaben, ist die Lieferung aber nur dann steuerpflichtig, wenn diese Mängel den „sicheren Nachweis“ der materiellen Voraussetzungen verhindern. Die Steuerbefreiung ist danach zu gewähren, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind, auch wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten gemäß § 6a Abs. 3 UStG, §§ 17a, 17c UStDV nicht nachgekommen ist.

Der BFH hat zudem entschieden, dass die Steuerbefreiung nicht lediglich wegen der fehlenden Mitteilung der USt-IdNr. des Erwerbers nach Art. 214 MwStSystRL (§ 27a UStG) versagt werden darf, wenn der Lieferer redlicherweise, und nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahme ergriffen hat, diese USt-IdNr. nicht mitteilen kann und er außerdem Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, der bei dem maßgeblichen Vorgang auch als solcher gehandelt hat. Umgekehrt reicht im Einzelfall die Zulassung eines Fahrzeugs im Ausland alleine nicht aus, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen.

Praxishinweis

Die Urteile, gleichviel ob vom EuGH oder vom BFH stammend, betreffen Fälle, in denen die Belegnachweise und / oder Benennung der USt-IdNr. auf der Strecke geblieben sind. Die Rechstprechung will in solchen Fällen den Steuerpflichtigen, soweit er redlich ist, nicht schutzlos stehen lassen. Es sind Reparaturfälle; die Rechtsprechung sollte nicht dazu verleiten, weniger sorgfältig mit den Prüfungen und den erforderlichen Nachweisen umzugehen.

Es ist nach wie vor nachdrücklich anzuraten, den Vertragspartner unter die Lupe zu nehmen und frühzeitig die formalen Voraussetzungen einer Eingangsrechnung zu überprüfen. Vom Steuerpflichtigen wird erwartet, dass er alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nutzt. Nur wenn dies geschehen ist, greifen die Grundsätze der genannten Judikate.

Fundstellen

EuGH, Urt. v. 9.2.2017 – C-21/16, Euro Tyre BV, Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário (Portugal); DStR 2017, 490; MwStR 2017, 236

 

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