Das deutsche Erbrecht enthält für Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, eine Sonderregelung, welche im Güterrecht verortet ist. So bestimmt das Güterrecht in einem solchen Fall, dass bei der gesetzlichen Erbfolge der Anteil am Nachlass des verstorbenen Ehegatten sich von 1/4 um ein weiteres 1/4 erhöht. Dieses hinzugekommene 1/4 soll eine Pauschalierung des Zugewinnausgleichs des überlebenden Ehegatten fingieren. Ratio der Norm ist, dass in der Familie kein Streit darüber entstehen soll, ob und in welcher Höhe der überlebende Ehegatte güterrechtlich einen Anspruch auf Zugewinnausgleich hat.
Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten beträgt entsprechend der oben dargestellten Grundregel 1/2. Die aufgetretene Frage ist nun, welche Quote wird in das Europäische Nachlasszeugnis aufgenommen. Fraglich ist auch, ob dies möglicherweise nachrichtlich zu geschehen hat, damit im nationalen deutschen Recht die zutreffenden Rechtsfolgen hieran geknüpft werden können.
Um diese Fragen zu klären, hat das Kammergericht Berlin dem EuGH den Fall vorgelegt. Es wird sicherlich noch einige Vorlagen an den EuGH geben, nachdem nun die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) in Kraft getreten ist.
Fundstelle: Kammergericht Berlin, Beschluss vom 25.10.2016 - 6 W 80/16 - BeckRS 2016, 19276