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Neues aus dem Berufsrecht 4/6

Steuerberater haftet bei Unterlassen von Änderungen zugunsten des Klienten

Vorsicht bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

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Schadenersatz
Schadenersatz

Grobes Verschulden des Beraters verhindert Änderung nachträglich bekannt gewordener Tatsachen

Das FG München hat in einem Urteil im Zusammenhang mit der Änderungsmöglichkeit eines Feststellungsbescheids zum steuerlichen Einlagenkonto sehr deutlich gemacht, dass der Steuerberater für den Steuerpflichtigen genau prüfen muss, ob Änderungsanträge zu stellen sind. Das gelte nach Auffassung des FG München insbesondere für den Zeitraum, in welchem der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Der Steuerpflichtige muss sich das Verschulden des Steuerberaters zurechnen lassen

In nur seltenen Fällen kommt der Steuerpflichtige mit einem blauen Auge davon, wenn nicht er sondern sein Berater nicht sorgfältig agiert hat. Dazu führt der 7.Senat des FG München aus:

Dem FA sind im vorliegenden Fall zwar nachträglich, nämlich nach Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2009 – Tatsachen bekannt geworden, die zu einer niedrigeren Steuer führen würden, da ihm erstmals durch das Schreiben der Klägerin vom 11.12.2012 der korrekte Stand des steuerlichen Einlagekontos bekannt geworden ist. Der Klägerin bzw. ihrem steuerlichen Berater trifft jedoch ein grobes Verschulden hinsichtlich des nachträglichen Bekanntwerdens. Der mit der Ausarbeitung der Steuererklärung betraute steuerliche Berater muss sich um eine sachgemäße und gewissenhafte Erfüllung der Erklärungspflicht seines Mandanten bemühen. Dabei sind an ihn erhöhte Anforderungen hinsichtlich der von ihm zu erwartenden Sorgfalt zu stellen. Insbesondere muss von ihm die Kenntnis und sachgemäße Anwendung der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen erwartet werden. Ihn trifft ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln, wenn er bei der Abgabe der Steuererklärungen die ihm zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt.

Besondere Sorgfalt bei einem Vorbehalt der Nachprüfung

Bei Prüfung des groben Verschuldens ist auch der Zeitraum zu berücksichtigen, in dem der Steuerbescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand.

Bei der Prüfung der Frage, ob den Steuerpflichtigen oder seinen Berater ein grobes Verschulden daran trifft, dass dem FA neue Tatsachen iSd § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erst nachträglich bekannt geworden sind, ist auch der Zeitraum miteinzubeziehen, in dem nach Durchführung der Veranlagung der Steuerbescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und der Steuerpflichtige und sein Berater nach § 164 Abs. 2 AO jederzeit die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung beantragen können, sowie der Zeitraum, in dem ein Steuerbescheid oder ein den Vorbehalt der Nachprüfung aufhebender Steuerbescheid noch anfechtbar, die Bestandskraft bzw. Rechtskraft des Bescheides also noch nicht eingetreten ist. Denn der Steuerpflichtige oder sein Berater verletzt die von ihm zu fordernde Sorgfaltspflicht, wenn er trotz Kenntnis der später eingetretenen Umstände es unterlässt, diese noch vor Bestandskraft des Steuerbescheides zu seinen Gunsten geltend zu machen. Dieses Versäumnis beinhaltet ein grobes Verschulden, das es nicht mehr als gerechtfertigt erscheinen lässt, die Bestandskraft nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu durchbrechen (vgl. BFH v. 25.11.1983 – VI R 8/82, BStBl. II 1984, 256 = BeckRS 1983, 22006714; und v. 2.8.1994 – VIII R 65/93, BStBl. II 1995, 264 = BeckRS 1994, 22011175).

Fundstelle: Urteil vom 14.12.2015 - 7 K 2772/14 - DStRE 2017, 103

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