Strittig war, ob die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung vorliegen, um Hinterziehungszinsen festsetzen zu können. Betroffen war eine unentgeltliche Zuwendung im Zusammenhang mit einem strittigen Treuhandverhältnis.
Der BFH beanstandete die verfahrensrechtliche Vorgehensweise des Finanzgerichts. Das Finanzgericht hat die Feststellungslast falsch beurteilt. Der BFH kam zu abweichender Beurteilung und fasste dies im Leitsatz zusammen.
Für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen hat das Finanzgericht in Bezug auf die Steuerhinterziehung aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ob diejenigen Tatsachen vorliegen, die den Tatbestand des § 370 AO ausfüllen. Eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast zu Lasten des Steuerpflichtigen ist nicht zulässig.
Es ist nicht selten, dass die Finanzverwaltung aber auch Finanzgerichte die Regeln der Feststellungslast verkennen. In aller Regel geht dies zu Lasten der Steuerpflichtigen. Zurecht weist der BFH darauf hin, dass dieser Grundsatz auch im Kontext mit den Mitwirkungspflichten der Steuerpflichten nach § 90 AO gilt. Der BFH festigt mit diesem Urteil ein Grundprinzip im Steuerrecht.
Besondere Beachtung ist den gesteigerten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten zu widmen. Diese können erst eingefordert werden, wenn ein Auslandsbezug in concreto bezüglich der Steuerpflichtigen festgestellt ist. Dieser Auslandssachverhalt darf nicht unterstellt oder "geschätzt" werden. Der Steueranwalt wird den Finger in diese wunde legen.