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Artikel 13 wird Youtube zerstören? Was es mit dem #saveyourinternet auf sich hat

Im Internet kursieren Gerüchte darüber, ob Youtube 2019 durch die EU-Richtlinien nicht mehr dasselbe sein wird. Wir räumen auf und erklären, wie das Chaos an Halbwahrheiten tatsächlich zu verstehen ist.

Youtube Chefin Susan Wojcicki gab in einem öffentlichen Brief sowie auf Youtube selbst bekannt, dass es Youtube in dieser Form voraussichtlich nicht mehr geben wird, wenn die neue Urheberrechtsreform, und vor allem der darin enthaltene Artikel 13 verabschiedet wird.

Für das Verständnis der befürchteten Veränderung aber vorab noch einmal kurz die bisherige Rechtslage zusammengefasst:

Jeder weiß, dass Youtube Videos manchmal gesperrt werden, doch den Hintergrund dessen kennt man meistens nicht. Häufig liegt die Sperrung eines hochgeladenen Videos seitens Youtube darin begründet, dass Urheberrechte verletzt worden sind. Anders ausgedrückt: Person A lädt ein Youtube Video hoch und verwendet darin Bildmaterial seines Freundes B ohne diesen vorher zu fragen. Als der B dies dann auf Youtube entdeckt, ist er total erschrocken und vor allem nicht einverstanden und meldet Youtube diese Urheberrechtsverletzung. Youtube ist dann, insoweit sie sich nicht haftbar machen wollen, verpflichtet, dieses Video unverzüglich zu löschen. Youtube trifft dann weiterhin aber auch keine rechtliche Konsequenz. In der Haftung steht folglich nur der A. Die neue Urheberrechtsreform sieht jedoch wesentliche Änderungen diesbezüglich vor.

Aktuell werden auf EU-Ebene sogenannte Trilog-Verhandlungen geführt. Trilog, da es 3 zu diskutierende sowie auszuhandelnde Entwürfe gibt. Einen Entwurf der EU-Kommission, einen des EU-Parlamentsund einen des Europarates.

Alle drei Entwürfe gehen inhaltlich in dieselbe Richtung und sagen salopp gesprochen aus: „Youtube haftet auch ohne direkte Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung“. Dies hätte zur Folge, dass Youtube sich in dem vorangestellten Beispiel schadensersatzpflichtig gegenüber dem B macht, sobald der A die Inhalte bei Youtube veröffentlicht.

Konkret heißt es beispielsweise in dem Antrag des Ministerrates: „Die Mitgliedsstaaten sehen vor, dass ein Anbieter von Online Content Sharing Diensten eine öffentliche Kommunikation oder eine öffentliche Zugänglichmachung durchführt, wenn der öffentliche Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken oder anderen geschützten Gegenständen gewährt wird, die von seinen Nutzern hochgeladen werden.“ In dem oben geschilderten Beispiel hieße dies, dass die haftungsrechtlich relevante Zugänglichmachung nicht dem A, sondern Youtube zugerechnet würde. Bereit hieraus ergeben sich diverse rechtliche Fragestellungen, da Youtube somit dem eigentlichen Urheberrechtsverletzer gleichgestellt würde, ferner sogar seine Rolle einnimmt. Dahingehend ist der Antrag also noch ungenau und wenig aussagekräftig.

 Der Antrag sagt jedoch ebenfalls aus, dass die Haftung für eine Urheberrechtsverletzung seitens Youtube ausscheiden würde, wenn Youtube alles in seiner Macht stehende getan hat, um die Verfügbarkeit spezifischer Werke oder anderer Gegenstände zu verhindern. Der Antrag des Ministerrates und auch die beiden anderen Anträge beinhalten jedoch auch alle denselben Vorschlag. Dieser sieht vor, dass die großen Online-Plattformen dazu gezwungen werden, sich Lizenzen von Rechteinhabern zu sichern. Eine Klage seitens des B gegenüber Youtube könnte beispielsweise somit verhindert werden, indem Youtube bereits mit dem B eine Lizenzvereinbarung getroffen hat. Dies ist faktisch sinnvoll und durchführbar, jedoch lediglich in Bezug auf Großkonzerne, welche Inhaber rechtlich geschützten Materials sind wie beispielsweise Musik, die innerhalb eines Videos abgespielt werden.

Für unseren Fall von A und B müsste man hier jedoch eine andere Lösung finden. Genau in diesem Punkt unterscheiden sich alle 3 Anträge:

 

Antrag der Kommission

Hinsichtlich der Verfahrensweise bei rechtlich geschütztem Material, welches nicht über Lizenzvereinbarungen vor Urheberrechtsverletzungen geschützt werden kann, sieht dieser Antrag die sogenannten Upload-Filter vor.

Youtube soll hier diverse Lizenzvereinbarung schließen. Wenn darüber hinaus Videos hochgeladen worden sind, welche rechtlich geschütztes Material beinhalten worüber jedoch keine Lizenzvereinbarung existiert, soll dieses Video mittels des Upload-Filters gar nicht erst hochgeladen werden. Geschieht dies nicht, haftet Youtube selbst.

 

Antrag des Ministerrates

Wie bereits oben angesprochen intendiert der Antrag des Ministerrates ebenfalls Lizenzvereinbarungen.

Hinsichtlich der Haftung ist dieser Antrag jedoch etwas milder gestaltet. Youtube haftet dann nicht, wenn sie alles getan haben, um zu verhindern, dass Rechte verletzt werden. Dies meint natürlich den Upload Filter, welcher Urheberrechtsverletzungen verhindern soll.

Falls ein Upload Filter jedoch trotzdem eine Urheberrechtsverletzung verkennt, bietet sich trotzdem eine Exkulpationsmöglichkeit für Youtube. Und zwar haftet Youtube auch dann nicht, wenn sie a) nach einem Hinweis auf die Verletzung sofort reagieren und das Video sperren und b) darüber hinaus alles tun, um zukünftig gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern.

 

Antrag des EU-Parlaments

Dieser Antrag sieht vor, dass Youtube immer haftet, wenn ein Inhalt nicht von einer Lizenz abgedeckt ist.

Die dahinterstehende Problematik ist, dass Lizenzvereinbarungen ihre Grenzen haben. Sie haben ihre Grenzen darin, dass sie mit großen Firmen abgeschlossen werden können, jedoch nicht mit jedem Einzelnen.

Um hier noch einmal auf das Beispiel am Anfang einzugehen: Im Beispiel, wo der A das Bildmaterial des B ohne seine Einwilligung bei Youtube hochlädt, würde nach dem Antrag des EU-Parlaments Youtube selbst haften, da keine Lizenzvereinbarung zwischen dem B und Youtube vorliegt. Dies würde jedoch schwer verhindert werden können, da es schlichtweg nahezu unmöglich ist für Youtube zu erkennen, welches rechtliche Material ggf. urheberrechtlich geschützt sein könnte, vor allem wenn es einer dritten Privatperson gehört.

Dieser, an reine Utopie grenzende Antrag war auch letztendlich der Hauptgrund für den von Youtube Chefin Susan Wojcicki ins Leben gerufene Hashtag #saveyourinternet.

In öffentlichen Briefen meldet sie sich alle 3 Monate. Ihr Brief vom 22.10.2018: „Artikel 13 droht, die Fähigkeit von Millionen von Menschen – von Schöpfern wie Ihnen bis hin zu Alltagsnutzern – zum Hochladen von Inhalten auf Plattformen wie YouTube zu unterbinden. Und er droht, die Nutzer in der EU daran zu hindern, Inhalte zu sehen, die bereits auf den Kanälen der Urheber überall live zu sehen sind. Dazu gehört auch die unglaubliche Videobibliothek von YouTube (…).“ (…) 

„Der Vorschlag könnte Plattformen wie YouTube zwingen, nur Inhalte von einer kleinen Anzahl großer Unternehmen zuzulassen. Es wäre zu riskant für Plattformen, Inhalte von kleineren ursprünglichen Inhaltserstellern zu hosten, da die Plattformen nun direkt für diese Inhalte verantwortlich wären.“

Somit forderte sie mittels des Hashtags #saveyourinternet dazu auf, alle Youtube Produzenten und Konsumenten darauf aufmerksam zu machen, wie sich die Gesetzgebung auf Youtube auswirken wird oder werden kann.

Zum Vergleich eine rechtlich ähnliche Situation: Für das filesharing über ein fremdes Wlan-Netz hat der Bundesgerichtshof kürzlich die 2017 eingeführte gesetzliche Regelung bestätigt und darüber hinaus als europarechtskonform geurteilt, dass Internetnutzer, die ihr Wlan für die Allgemeinheit öffnen, nicht auf Unterlassung oder Schadensersatz verklagt werden können, wenn jemand ihren Anschluss für illegale Uploads missbraucht.

Allzu viel zu hinterfragen und zu analysieren bringt einem hier auch nicht die gewünschten Antworten. Abschließend ist festzuhalten: Es ist ratsam abzuwarten und zu beobachten, ob die Sache am Ende tatsächlich so heiß gegessen wird, wie sie gerade kocht.

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