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IT-Durchsuchung

Worauf betroffene Unternehmen achten müssen

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Datenträger
Datenträger
In Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts, beispielsweise wegen Steuerhinterziehung, stehen Durchsuchungen der Steuerfahndung in den Unternehmen, für welche die Beschuldigten tätig waren, auf der Tagesordnung. Email-Konten und Dokumente auf den Servern der Unternehmen stehen im Fokus der Ermittlungsbeamten.
Worauf ist zu achten, wenn Strafverfolgungsbehörden diese Daten sichern wollen?
Wie jede Durchsuchung bedarf auch eine IT-Durchsuchung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. In diesem müssen die Datenträger gattungsmäßig beschrieben und explizit im Durchsuchungsbeschluss aufgeführt sein. Der Beschluss muss desweiteren beschreiben, aufgrund welcher Tatsachen vom Vorhandensein der gesuchten Daten am Durchsuchungsort ausgegangen wird.
Widersprechen Sie der Beschlagnahme förmlich zu Protokoll. So zwingen Sie die Steuerfahndung, einen richterlichen Beschlagnahmebeschluss zu erwirken. Trotz anders lautender Formulierungen ist ein solcher in den seltensten Fällen bereits im Durchsuchungsbeschluss enthalten.
Bestehen Sie darauf, dass Endgeräte nur versiegelt mitgenommen werden. So stellen Sie sicher, dass die Auswertung erst nach Vorhandensein eines entsprechenden richterlichen Beschlusses beginnen kann.
Sofern Unternehmen ausländische Server oder Cloud-Anbieter verwenden, können Sie nicht gezwungen werden, der Steuerfahndung Zugriff auf die im Ausland befindlichen Daten zu verschaffen. Die Ermittlungsbeamten sind auf den Weg der internationalen Rechtshilfe angewiesen.
Sobald die Durchsuchungsbeamten den Ort der Durchsuchung verlassen haben, benötigen sie einen neuen Durchsuchungsbeschluss, um die Durchsuchung fortzusetzen. Unerheblich ist hierbei, ob bei der ersten Durchsuchung etwas gefunden, mitgenommen wurde.
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