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BGH stärkt die Rechte des Kommanditisten

Kommanditist hat außerordentliches Informationsrecht bei wichtigem Grund

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Gesellschafterversammlung
Gesellschafterversammlung

Auch Auskunft über Geschäftsführung des Komplementärs

Das in § 166 III HGB geregelte außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten ist nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind. Vielmehr erweitert § 166 III HGB das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft.

BGH vom 14.06.2016 Aktenzeichen II ZB 10/15

Nach der gesetzlichen Regelung in § 166 HGB hat der Kommanditist nur ein eingeschränktes Informationsrecht. Diese reichen zuweilen nicht aus, eine realistische Beurteilung der Unternehmenslage und deren Aktivitäten zu gewinnen. Mit dem Beschluss des BGH wird nun ein außerordentliches Informationsrecht anerkannt, welches sich nicht nur auf die Übersendung des Jahresabschlusses sowie die Einsicht in Bücher und Papiere der Gesellschaft beschränkt. Vielmehr kann der Kommanditist nun auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs verlangen. Art und Umfang werden vom BGH in seinem Beschluss näher beleuchtet. Das Berufungsgericht wird nun im Lichte dieser grundsätzlichen Erwägungen des BGH den Fall neu zu entscheiden haben.

Dies hat weitreichende Konsequenzen. Der Komplementär wird sich nun in die Karten schauen lassen müssen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Nach unserer Einschätzung hat das nicht nur Auswirkungen auf das Gesellschaftsrecht. Die Finanzverwaltung wird vermutlich sich dieses Recht zu Nutze machen, soweit das Steuerrecht betroffen ist. Ob dies von der Abgabenordnung gedeckt ist, werden künftige Judikate der Finanzgerichte zeigen.

Fundstellen: BeckRS 2016, 15671; BB 2016, 2253; GWR 2016, 379; ZIP 2016, 1769; WM 2016, 1737

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