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Blogger, Influencer, Youtuber und Affiliates

Ertragsteuerliche Betrachtung

Bei der Frage nach ertragsteuerlichen Folgen im Bereich des Online Marketings scheint zunächst eine Abgrenzung zur Liebhaberei angezeigt, aus welcher keine Steuern resultieren. Liebhaberei wird von den Finanzämtern angenommen, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Vorübergehende Verluste sind unschädlich, machen eine steuerpflichtige Tätigkeit also nicht zur steuerneutralen Liebhaberei.

Liegt eine Tätigkeit im Online Marketing mit Gewinnerzielungsabsicht vor, stellt sich die Frage nach der steuerrechtlichen Qualifizierung der Einkünfte. Blogger, Influencer und Youtuber können künstlerische oder schriftstellerische Leistungen erbringen und erzielen dann Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Diese sind aber streng abzugrenzen von den Einkünften aus Gewerbebetrieb, welche gegeben sind, wenn die künstlerische oder schriftstellerische Komponente fehlt.

Der Hauptunterschied zwischen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und solchen aus Gewerbebetrieb ist, dass bei letzteren neben der Einkommensteuer auch Gewerbesteuer anfällt, soweit der Freibetrag von 24.500,- € überschritten wird.

Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen zufließen. Präsentiert als z.B. ein Influencer bei Instagram eine Uhr mit einem Verkaufspreis von 500,- € und darf als Gegenleistung die Uhr behalten, erzielt er Einnahmen in Höhe von 500,- €.

Achtung: Werden neben den Einkünften aus selbständiger Arbeit auch Einnahmen aus Gewerbebetrieb erzielt, welche 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse übersteigen, färben diese gewerblichen Einkünfte auf die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ab. Es werden insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt; Gewerbesteuer fällt an. Insbesondere Werbeeinnahmen können so dazu führen, dass sämtliche Einkünfte eines YouTubers oder Bloggers gewerbesteuerpflichtig werden.

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