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Neues aus dem Erbrecht 8/11

Neue Anforderungen an Patientenverfügung

Handlungsbedarf für bestehende Patientenverfügungen

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Patientenverfügung Bild
Patientenverfügung Bild

Bindungswirkung Patientenverfügung

Der Bundesgerichtshof hat am 6. Juli 2016 entschieden, dass Patientenverfügungen nur Bindungswirkung entfalten, wenn der Patientenverfügung konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können.

Das wird in der Praxis durchaus Probleme in der Formulierung solcher Patientenverfügungen nach sich ziehen. Die vorgefertigten Muster-Patientenverfügungen werden dem in aller Regel nicht standhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Vordrucke handelt, bei denen aus einer Vorgabe von Positionen durch Ankreuzen eine Auswahl getroffen werden soll.

Die medizinische Technik wird stets voranschreiten, so dass bei einer Aufzählung von Maßnahmen eine künftige Unvollständigkeit vorprogrammiert ist.

Aktuell kann man durch Ergänzung oder Neufassung die aktuelle Rechtslage abbilden; allerdings wird die Literatur und Rechtsprechung zukünftig Konkretisierungen vornehmen, was zu erneuten Anpassungen oder Neufassungen führen wird.

Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht

Oft werden Patientenverfügungen mit einer Vorsorgevollmacht verbunden. Die zumeist darin enthaltene Generalvollmacht wird von der Rechtsprechungsänderung nicht erfasst. Es ist dringend anzuraten, mit einem Notar oder Rechtsanwalt die neue Rechtslage zu besprechen. Auch bei notariellen Dokumenten lässt sich die Patientenverfügung in privatschriftlicher Form anpassen. Dies dürfte ein probater Weg sein, bis sich eine Einschätzung der neuen Rechtslage durch Literatur und Rechtsprechung herausgebildet hat. Später kann eine aktualisierte Neufassung erstellt werden.

Daten der Entscheidung: BGH vom 6. Juli 2016 Aktenzeichen XII ZB 61/16 (MDR 2016, 1087; DNotI-Report 2016, 136)

 

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