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Indizien auf ausländische Kapitaleinkünfte rechtfertigen keine Schätzung

Sowohl im Steuerrecht als auch im Steuerstrafrecht gilt der Grundsatz "in dubio pro reo"

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Steuer-CD
Steuer-CD

Das Obligo der Finanzverwaltung

Die Finanzbehörden tragen für die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestände der Einnahmeerzielung die objektive Beweis- und Feststellungslast. Daran ändert auch die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO nichts.

Insbesondere kann die Feststellungslast bei steuerbegründenden Tatsachen mit Auslandsbezug nicht umgekehrt werden, da dies zur Folge hätte, dass der Steuerpflichtige zum Beispiel das Nichtvorhandensein einer bei einer ausländischen Bank unterhaltenen Kapitalanlage nachweisen müsste. Das Nichtvorhandensein steuererheblicher Tatsachen nachzuweisen (so genannter Negativnachweis) ist aber nicht möglich, weshalb für einen Negativbeweis auch keine Mitwirkungspflicht gem. § 90 AO besteht.

Eine Schätzung von Steuern aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen, dass ausländische Kapitaleinkünfte vorhanden sind, ist nicht möglich. Lediglich Indizien auf ausländische Kapitaleinkünfte reichen also nicht aus. Im Zweifel gilt daher der Rechtsgrundsatz „in dubio pro reo“.

Bei Zinseinnahmen liegt eine hinreichende Tatsachenfeststellung durch das Finanzamt nur vor, wenn diese eine Zuordnung von Einnahmen zu einer bestimmten Einkunftsart sowie zu bestimmten Konten des Steuerpflichtigen umfasst und diese Zuordnung auch nachvollziehbar begründet. Nur wenn dies der Fall ist, dürfen Zinsen bei fehlenden anderweitigen Anhaltspunkten geschätzt werden.

Das Urteil

FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.04.2016, 14 K 14207/15, LEXinform-Nr. 5019472

Anmerkung

Im Urteilssachverhalt ging es um einen Steuerpflichtigen, dessen Namen auf einer sogenannten Steuer-CD gefunden wurde und ihn in Verbindung mit der Liechtensteinischen Landesbank (LLB) brachte. Bei den unter den Depotdaten ausgewiesenen Depotwerten, Stückzinsen und Summenwerten handelte es sich um ganze Zahlen ohne Nachkommastellen. Weitergehende, konkrete und authentische Unterlagen, aus denen die Existenz eines Kontos des Steuerpflichtigen bei der LLB geschlossen werden konnte, lagen hingegen nicht vor. Dementsprechend wurde auch bereits das Steuerstrafverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts auf Einkommensteuerhinterziehung mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

Wir konnten im Rahmen unserer zahlreichen Steuer-CD-Fälle ebenfalls feststellen, dass die Daten zuweilen weitaus weniger hergaben, als die Finanzverwaltung gerne gesehen hätte. Es wurden Konten Personen zugeordnet, die über ihren vermeintlichen "Reichtum" völlig überrascht waren. Unser Team aus Steueranwälten hat sowohl das Thema Einkommensteuer als auch das Thema Steuerhinterziehung zügig für unsere Klienten bereinigt.

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