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Neues aus dem Erbrecht 11/11

Ärztliche Schweigepflicht nach Tod des Patienten

OLG Koblenz: Schweigepflicht gilt über den Tod hinaus - Arzt hat eigene Entscheidungsoptionen

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Schweigepflicht
Schweigepflicht

Oft ist es von Bedeutung, dass ein Arzt sich zu einem verstorbenen Patienten äußert. Das OLG Koblenz befasste sich mit diesem heiklen Thema, welches auch im Erbrecht von Bedeutung ist.

OLG Koblenz: Umfang der ärztli­chen Schweigepflicht und Zeug­nisverweigerungsrecht

1. Der Arzt hat seine ärztliche Schweigepflicht zu beachten und darf deshalb das Zeugnis verweigern, so lange die Patienten ihn nicht von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbin­den.
2. Die ärztliche Schweigepflicht reicht über den Tod der Pati­enten hinaus. Nach dem Tod der Patienten ist zu prüfen, ob sie zu Lebzeiten geäußert haben, dass der Arzt nach ihrem Tod schweigen soll bzw. dass er Angaben machen darf. Gibt es eine solche Äußerung nicht, ist der mutmaßliche Wille der Verstor­benen zu erforschen, also zu prüfen, ob sie die Offenlegung mutmaßlich gebilligt oder missbilligt hätten (vgl. zu allem BGH, NJW 1984, 2893).
3. Im Rahmen der Erforschung des mutmaßlichen Willens ist dem Arzt eine weitgehende eigene Entscheidungsbefugnis einzuräumen. Er muss allerdings, wenn er sich zu einer Aussa­geverweigerung entschließt, eine gewissenhafte Prüfung vor­nehmen und im Einzelnen darlegen, auf welche Belange des Verstorbenen sich seine Weigerung stützt. Dass dies im vorlie­genden Fall geschehen ist, ist nicht erkennbar. (Leitsätze der Redaktion)


OLG Koblenz, Beschluss vom 23.10.2015 - 12 W 538/15, Beck­RS 2016, 00896 (Quelle: beck-online)

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