Vereinbart ein Vater mit seinem gerade 18 Jahre alt gewordenen Sohn einen umfassenden Erbverzicht, bei dem der Sohn allein mit einem Sportwagen abgefunden werden soll und das Fahrzeug nur dann erhält, wenn er im Alter von 25 Jahren eine Berufsausbildung erfolgreich absolviert hat, können die Vereinbarungen sittenwidrig und deswegen unwirksam sein (OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2016 - 10 U 36/15).
Der Beklagte ist praktizierender Zahnarzt. Der im Jahre 1995 geborene Kläger ist sein Sohn. Im Sommer 2013 verließ der Kläger vorzeitig die Schule und begann eine Ausbildung zum Zahntechniker. Etwa zu dieser Zeit erwarb der Beklagte für ca. 100.000 € einen Sportwagen. Wenige Tage nach dem 18. Geburtstag des Klägers vereinbarten die Beteiligten einen notariell beurkundeten, umfassenden Erb- und Pflichtteilsverzicht des Klägers beim Tode des Beklagten. Zur Abfindung sollte der Kläger nach Vollendung des 25. Lebensjahres den Sportwagen erhalten, sofern er bis dahin eine Ausbildung zum Zahntechnikergesellen und Zahntechnikermeister mit sehr gutem Ergebnis abgeschlossen haben sollte. Eine weitere Gegenleistung des Beklagten sah der notarielle Vertrag nicht vor. Kurz nach der Beurkundung reute den Kläger der Vertragsschluss. Er brach seine Ausbildung ab. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung, dass der notarielle Vertrag sittenwidrig und damit nichtig sei.
Der geschäftsgewandte beklagte Zahnarzt hat in mehrfacher Hinsicht seine wirtschaftlich stärkere Position und die Unerfahrenheit seines Sohnes ausgenutzt. Das Vertragsgeflecht mit Bedingungen die erst zu späterer Zeit erfüllt werden können und die zusätzlichen verschärfenden Regelungen (Abschluss mit sehr gutem Ergebnis) machen deutlich, dass der Beklagte seinen Sohn de facto ohne Gegenleistung leer ausgehen lassen wollte. Ein Vorgehen, welches das Erbrecht nicht billigt.
Hervorgehoben hat das Oberlandesgericht, dass der Beklagte die Volljährigkeit seines Sohnes abgewartet hat, damit nicht die Zustimmung seiner Mutter und die Genehmigung des Familiengerichts eingeholt werden mussten.
Mehr als befremdlich ist, dass der Notar einen solchen Vertrag beurkundet hat. Die Sittenwidrigkeit dieser Vertragsgestaltung ist nach unserer Einschätzung so eindeutig, dass man kaum über die zutreffende Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts und des zuvor entscheidenden Landgerichts diskutieren könnte.