Der Steuerpflichtige hatte Sonderzulagen als Chefarzt erhalten. Der Klient der Steuerberaterin bat um Klärung der steuerlichen Behandlung der Sonder-Chefarzt-Umlage, da ihm nicht bekannt sei, ob der Betrag bereits vom Krankenhaus versteuert sei. Hieraufhin habe die Steuerberaterin erklärt, er müsse diese noch versteuern, weil das Krankenhaus diesen Bezug nicht steuerlich richtig behandelt habe. Die Steuerberaterin hingegen trug im Klageverfahren vor, dass der Klient auf Befragen eindeutig mitgeteilt habe, dass diese Bezüge nicht in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten und deshalb von ihm nachzudeklarieren seien.
Das Gericht gab der Klage statt.
Selbst wenn der Klient mitgeteilt hätte, dass er von der fehlenden Besteuerung ausgehe, entbindet dies den Steuerberater nicht von seiner Pflicht, eine solche Aussage auf den Wahrheitsgehalt zu überprüfen.
"Ein Steuerpflichtiger sucht einen Steuerberater regelmäßig auf, weil er die besondere Sachkunde des Steuerberaters in Anspruch nehmen will. Dies gilt erst recht, wenn, wie hier - für den Steuerberater erkennbar - der Steuerpflichtige über keine besonderen Kenntnisse im Steuerrecht verfügt. Aussagen solcher Mandanten hat der Steuerberater daher ungefragt auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, sie habe keine Veranlassung gehabt, an der Richtigkeit der Aussage der klägerischen Partei zu zweifeln, stellt die Sinnhaftigkeit ihres Berufs infrage. Bei dem Begriff „Steuerberater“ liegt die Betonung auf der zweiten Hälfte des Wortes."