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Neues aus dem Berufsrecht 1/6

Steuerberaterhaftung

Hinweispflicht des Steuerberaters bei beschränktem Mandatsumfang

Das OLG Hamburg hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung aus dem Jahre 2017 das Haftungsrisiko für Steuerberater verschärft. Der Tenor des Urteils lautet:

Ein Steuerberater ist auch bei einem Auftrag, der nur die Übermittlung der Kapitalertragssteueranmeldung zum Gegenstand hat, verpflichtet, den Mandanten darauf hinzuweisen, dass eine Dividende möglicherweise nicht dem Kapitalertragssteuerabzug nach § 43 EStG unterliegt, wenn ihm das Bestehen eines steuerlichen Einlagekontos bekannt ist.

In dem zu beurteilenden Sachverhalt hatte der Steuerberater lediglich den Auftrag, die durch den Mandanten selbst ausgefüllte Kapitalertragssteueranmeldung elektronisch zu erfassen und abzusenden. Die Prüfung des Inhalts der Anmeldung auf Richtigkeit war nicht Gegenstand des Mandats. Dennoch urteilte das OLG Hamburg, dass einen Steuerberater auch außerhalb eines beschränkten Mandates eine Hinweispflicht trifft. Der Steuerberater habe, auch bei Beschränkung des Auftrages auf die reine Übermittlung der vorgefertigten Erklärung, das übergebene Datenmaterial nicht ohne weiteres übernehmen dürfen. Denn der steuerliche Berater habe auch bei einem beschränkten Auftrag den zugrundeliegenden Sachverhalt zu klären und daraus veranlasste steuerliche Hinweise zu erteilen.

Die Entscheidung des OLG Hamburg verschärft das ohnehin schon allgegenwärtige Problem vieler Steuerberater, dass kostensible Mandanten viele Einzelfragen außerhalb des bestehenden Auftragsrahmens mal kurz, am besten am Telefon, geklärt haben möchten. Die Ausweitung nebenvertraglicher Hinweispflichten durch die Rechtsprechung wird dieser "Geiz ist geil Mentalität" nicht entgegenwirken.

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