Erneut muss der 1. Strafsenat des BGH einem Instanzgericht die Methodik der Strafbemessung erläutern. Betroffen war eine Entscheidung des LG Kassel.
Der BGH macht deutlich, dass bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen ist, welche negativen Konsequenzen berufsrechtlicher Art einem Steuerberater bei einer Verurteilung drohen. Steht die Möglichkeit eines Verlustes der beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz im Raum, so hat dies die Strafkammer regelmässig bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, insbesondere bei einem drohenden Berufstverbot. Dies dürfte nicht nur bei Steuerhinterziehung sondern auch bei anderen Straftatbeständen zu beachten sein, die zumindest in einem beruflichen Kontext stehen.
Der Strafverteidiger sollte neben den Aspekten des Steuerstrafrechts daher auch die berufsrechtlichen Folgen prüfen und im Rahmen der Strafmaßverteidigung sehr deutlich ansprechen. Soweit bereits ein berufsrechtliches Verfahren anhängig ist, ist es ratsam dies auch im Detail anzusprechen. Der Steueranwalt ist gefordert im Interesse des Klienten.