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Steuerhinterziehung durch Unterlassen

Keine Strafbarkeit, wenn Finanzamt unterlassene Angaben kennt

In Rechtsprechung und Literatur herrschte Uneinigkeit. Das OLG Oldenburg hat nunmehr entschieden, dass die Unkenntnis der Finanzverwaltung Tatbestandsvoraussetzung ist und dementsprechend eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen ausscheidet, wenn diejenigen Angaben, die der Steuerpflichtige dem Finanzamt verschwiegen hat, dem Finanzamt auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.

Die Kenntnisse des Fiskus über die vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Bürgers werden in Zukunft immer weitreichender werden. Bereits jetzt teilen Versicherungen, Arbeitgeber, Banken etc. ihre Daten mit dem Finanzamt. Immer mehr Daten werden gespeichert. Hinsichtlich solcher Daten dürfte eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nicht möglich sein.

Schließlich wird es auch entscheidend darauf ankommen, auf wessen Kenntnis abzustellen ist. Die der gesamten Finanzverwaltung, eines Finanzamtes oder sogar nur des zuständigen Sachbearbeites?

RA Jan Lampe hat den Beschluss des OLG Oldenburg im Juris Praxiskommentar Strafrecht 21/2018 kommentiert.

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