Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 20.04.2016 entschieden, das Hinterziehungszinsen auch auf Einkommensteuer Vorauszahlungen festgesetzt werden können.
Bedeutung und Hintergrund dieser Entscheidung finden sich in der Änderung des § 371 Abs. 3 Satz 1 AO durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22.12.2014. Danach ist zur Erlangung der Straffreiheit durch Abgabe einer Selbstanzeige neben der Nachzahlung der hinterzogenen Steuern auch die Entrichtung der hierauf entfallenden Hinterziehungszinsen erforderlich.
Durch eine Erhebung von Hinterziehungszinsen auf Einkommensteuervorauszahlungen kann die Finanzverwaltung den Beginn des Zinslaufes zeitlich weiter zurück in die Vergangenheit verlagern und damit die Höhe der Zinszahllast zu Ungunsten des Steuerpflichtigen beeinflussen.
Inwieweit die Finanzämter von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, bleibt abzuwarten. Insbesondere für den Fall der Festsetzung der Hinterziehungszinsen für die Jahressteuerschuld und die Vorauszahlungen in einem Hinterziehungszinsbescheid empfehlen wir die Durchführung eines Einspruchsverfahrens. Auch im Übrigen ist die Begründung des Finanzgerichts Münster unseres Erachtens durchaus angreifbar. Das Gericht hatte die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, wovon der Steuerpflichtige aber aus Kostengründen keinen Gebrauch gemacht hat.