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Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Veräußerung von Zweit- und Ferienwohnungen

Veräußerung kann steuerfrei sein

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Ferienwohnung
Ferienwohnung

Leitzsatz des BFH

Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG können deshalb auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden, fallen.

Praktische Auswirkung

Das Besprechungsurteil ist für das Steuerrecht höchst praxisrelevant. Es stellt für verkaufswillige Eigentümer von ausschließlich selbst genutzten Zweitwohnungen und Ferienwohnungen klar, dass auch Immobilien, welche nicht den Hauptwohnsitz des Eigentümers beherbergen und nicht ganzjährig genutzt werden, die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG  („eigenen Wohnzwecken genutzt“) erfüllen können. Dies treffe auch zu, wenn der Steuerpflichtige die Immobilie nur zeitweilig bewohne, sofern diese ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung stehe, also keine zeitweise Vermietung erfolgt. Letzteres folgt aus dem Gesetzeswortlaut "ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt".

Diese Rechtsprechungsklarstellung wird für die Finanzverwaltung eine Reihe von Problemen schaffen. Insbesondere bei Auslandssachverhalten werden Feststellungen der Grundlagen für die Einkommensteuer trotz erhöhter Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen nach § 90 AO erschwert.

Tipp des Steueranwalts: Sorgen Sie insbesondere bei Auslandssachverhalten für eine gute Dokumentation der Nutzung.

BFH vom 27.06.2017, IX R 37/16

Fundstelle: DStR 2017, 2268

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