Wann eine Schenkung ausgeführt und damit steuerlich erfolgt ist, regelt § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Das kann bei aufschiebenden Bedingungen Probleme schaffen bis hin zum Scheitern einer geplanten steuerlichen Gestaltung. Der BFH hat dies in einem Beschluss vom 28.07.2015 nochmals verdeutlicht.
Der BFH hat in der bisher unveröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass erst die Eintragung im Handelsregister zu einer „Ausführung“ der Zuwendung führt. Ist eine aufschiebende Bedingung vereinbart, wonach die Schenkung erst mit Eintragung im Handelsregister erfolgen soll, tritt Wirksamkeit - Ausführung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG - erst mit der Eintragung im Handelsregister ein.
Zur Begrenzung der Haftung des Beschenkten wird zumeist vereinbart, dass die Schenkung unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung im Handelsregister erfolgt. Die zeitweise Vollhaftung des Beschenkten wird dadurch vermieden.
Kommt es allerdings auf das zeitgerechte Schenken z.B. im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG an, kann es zu Stichtagsproblemen kommen. Dies ist nicht nur der Fall, wenn eine bestimmte Gesetzeslage noch ausgeschöpft werden soll, sondern auch wenn spätestens zu einem festen Termin der Übergang erfolgen muss, z.B. vor einem Jahreswechsel. Zwar betrifft diese Entscheidung einen schenkungsteuerlich relevanten Sachverhalt, indes sollte auch ertragsteuerlich die Brisanz der aufschiebenden Bedingung nicht übersehen werden.
Fundstellen: BFH vom 28.07.2015 - II B 145/14; Details in GmbHR 2016, R 169-170