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Steuerlicher Übertragungszeitpunkt bei aufschiebend bedingten Übertragungen von Kommanditbeteiligungen

BFH stellt Ausführungszeitpunkt einer Schenkung klar

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BFH München
BFH München

Erst bei vollständigem Vollzug ist Schenkung ausgeführt

Wann eine Schenkung ausgeführt und damit steuerlich erfolgt ist, regelt § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Das kann bei aufschiebenden Bedingungen Probleme schaffen bis hin zum Scheitern einer geplanten steuerlichen Gestaltung. Der BFH hat dies in einem Beschluss vom 28.07.2015 nochmals verdeutlicht.

Der BFH hat in der bisher unveröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass erst die Eintragung im Handelsregister zu einer „Ausführung“ der Zuwendung führt. Ist eine aufschiebende Bedin­gung vereinbart, wonach die Schenkung erst mit Eintragung im Handelsregister erfolgen soll, tritt Wirksamkeit - Ausführung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG - erst mit der Eintragung im Handelsregister ein.

Zur Begrenzung der Haftung des Beschenkten wird zumeist vereinbart, dass die Schenkung unter der aufschiebenden Be­dingung der Eintragung im Handelsregister erfolgt. Die zeitwei­se Vollhaftung des Beschenkten wird dadurch vermieden.
Kommt es allerdings auf das zeitgerechte Schenken z.B. im Sin­ne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG an, kann es zu Stichtagsproble­men kommen. Dies ist nicht nur der Fall, wenn eine bestimmte Gesetzeslage noch ausgeschöpft werden soll, sondern auch wenn spätestens zu einem festen Termin der Übergang erfol­gen muss, z.B. vor einem Jahreswechsel. Zwar betrifft diese Ent­scheidung einen schenkungsteuerlich relevanten Sachverhalt,  indes sollte auch ertragsteuerlich die Brisanz der aufschieben­den Bedingung nicht übersehen werden.


Fundstellen: BFH vom 28.07.2015 - II B 145/14; Details in GmbHR 2016, R 169-170

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