Heute erlauben wir uns, auf einen bemerkenswerten Erfolg unseres steuerstrafrechtlichen Teams aufmerksam zu machen:
Zum Sachverhalt:
Nach Abgabe einer im Übrigen nicht zu beanstandenden Selbstanzeige versagte die zuständige Strafverfolgungsbehörde die strafbefreinede Wirkung. Die unterlassene Erklärung der Einkünfte aus einer Kapitalanlage bei der Credit Suisse war unstreitig vor Abgabe der Selbstanzeige durch das Finanzamt entdeckt.
Das Amtsgericht zeigte aber Verständnis für die Argumentation der Verteidigung, dass ein Steuerpflichtiger, welcher über solche Kapitalanlagen verfügt, 3 Jahre nach der Presseberichterstattung über den Ankauf einer CD mit Daten der betroffenen Bank nicht mehr damit rechnen muss, dass auch Daten seiner Geldanlage auf der CD aufgeführt waren.
Das Strafverfahren wurde nach § 153 Abs.2 StPO, also ohne Geldauflage, eingestellt.
Diese Entscheidung ist vor dem Hintergrund der steten Verschärfung der Rechtslage und der Rechtsprechung in Steuerstrafsachen durchaus als erfreulich zu bezeichnen.