Diener zweier Herren
Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob allein die Entbindung des Wirtschaftsprüfers durch den Insolvenzverwalter ausreichend ist, wenn der Wirtschaftsprüfer auch für den Geschäftsführer der Gesellschaft als natürliche Person mandatiert war.
Das Gericht entschied:
Im Strafverfahren gegen frühere Organe einer in Insolvenz geratenen juristischen Person kann ein Berufsgeheimnisträger im Sinne vom § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO nur dann von dem Insolvenzverwalter allein von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn kein Fall eines Doppelmandats vorliegt.
Eine Entbindungserklärung sowohl durch den Insolvenzverwalter als auch durch die früheren Organwalter (und jetzigen Angeklagten) sei aber bei sog. Doppelmandaten erforderlich, d.h. wenn der Zeuge sowohl von der juristischen Person als auch von dem (seinerzeit) zuständigen Organ als natürlicher Person mandatiert worden sei und beide Beratungsverhältnisse untrennbar miteinander vermengt wurden. Das Vorliegen eines solchen untrennbaren Doppelmandats habe daher vor Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses durch das LG geklärt werden müssen. Das OLG Hamm hat den Ordnungsgeldbeschluss im Ergebnis aufgehoben.
Quelle: DStR 2017, 2456, beck-online
(vgl. bereits OLG Zweibrücken v. 8.12.2016 – 1 Ws 334/16, Bespr. Rechner DStR 2017, 1006)