Der EuGH hat mit Urteil vom 29.07.2019 entschieden, dass die Kleinunternehmergrenze des § 19 UStG bei Anwendung der Differenzbesteuerung anhand des Gesamtbetrages der Umsätze und nicht anhand der Marge zu berechnen ist.
"Art. 288 S.1 Nr. 1 MwStSystRL ist dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach bei der Ermittlung des Umsatzes, der für die Anwendbarkeit der Sonderregelung für Kleinunternehmen auf einen der Differenzbesteuerung bei steuerpflichtigen Wiederverkäufern unterliegenden Steuerpflichtigen zugrunde zu legen ist, gemäß Art. 315 der Richtlinie nur die erzielte Handelsspanne berücksichtigt wird. Dieser Umsatz ist auf der Grundlage aller vereinnahmten oder zu vereinnahmenden Beträge ohne Mehrwertsteuer zu ermitteln, unabhängig von den Modalitäten, nach denen die Beträge tatsächlich besteuert werden."