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Vorbehaltsnießbrauch hindert steuerneutrale unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs

Aktuelles BFH-Urteil klärt verpachteter Betriebe

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Bundesfinanzhof
Bundesfinanzhof

Leitsätze:1. Die Anwendung des § 6 Absatz 3 S. 1 EStG setzt voraus, dass der Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt. Daran fehlt es, wenn die einzige wesentliche Betriebsgrundlage aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs vom bisherigen Betriebsinhaber weiterhin gewerblich genutzt wird.

2. Es ist insoweit unerheblich, ob ein aktiv betriebener oder ein verpachteter Betrieb unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen wird.

Bedeutung der Entscheidung:Seit mehr als zwanzig Jahren verlangt die BFH-Rechtsprechung, dass bei einer unentgeltlichen Übertragung von Betriebsvermögen der Übertragende seine gewerbliche Tätigkeit insoweit aufgibt. Die Übertragung von Betrieb und Immobilen im betrieblichen Bereich zu Buchwerten ohne Aufdeckung von stillen Reserven konnte schon bisher nicht erreicht werden, wenn der Übertragende sich den Nießbrauch vorbehielt und seinen Betrieb wie bisher fortführte. Abweichungen gab es im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, die stets eine Sonderrolle einnahm. Außerhalb der Land- und Forstwirtschaft stellte sich das Problem bei verpachten Betrieben, wobei sich die Kernfrage um Aufgabe oder ruhender Betrieb rankte. Deshalb hatte das FG Münster auch die Revision zugelassen.

Der BFH entschied zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Er hält es für unerheblich, ob ein aktiv betriebener oder ein verpachteter Betrieb unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen wird. Schon die Vorgängervorschrift zu § 6 Abs. 3 EStG sah die Betriebsaufgabe als notwendige Voraussetzung vor. Nach der Rechtsprechung des BFH zur Vorgängervorschrift des § 6 Absatz 3 EStG setzt die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs iSd § 7 Absatz 1 S. 1 EStDV voraus, dass das (wirtschaftliche) Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang und unter Aufrechterhaltung des geschäftlichen Organismus auf einen Erwerber übertragen wird. Dabei ist der Begriff des Betriebs nicht allein gegenstands-, sondern zugleich tätigkeitsbezogen zu verstehen. Voraussetzung einer Betriebsübertragung sei deshalb, dass der Gewerbetreibende die im Rahmen des übertragenen Betriebs ausgeübte gewerbliche Tätigkeit aufgebe.

Praxishinweis:

Solche Fälle treten zumeist viele Jahre nach der erstmaligen Umsetzung der Gestaltung auf. Im Besprechungsurteil war die Übertragungsurkunde bereits 1990 errichtet. Für die Berater ist es oft nicht zu erkennen, wann und wie solche Gebilde errichtet wurden. Bei einer Mandatsaufnahme sollten auch die historischen Verhältnisse hinterfragt werden, um solche Überraschungen zu vermeiden. Oft ist es der Erbe, der die Verhältnisse nicht kennt, der mit solchen steuerlichen Konsequenzen konfrontiert wird.

Fundstelle:

BFH, Urt. v. 25.1.2017 – X R 59/14; DStR 2017, 1308

Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 18.09.2014, 13 K 724/11 E, DStRE 2015, 1095

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