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Neues aus dem Erbrecht 3/11

Verzicht auf Nießbrauch kann bei Verarmung des Verzichtenden Anspruch auslösen

OLG Köln gibt Träger der Sozialhilfe Recht

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Wertersatz-Geld
Wertersatz-Geld

Leitsätze:

Der Verzicht auf einen Nießbrauch ist eine Schenkung, die im Falle der Verarmung des Schenkers gem.  § 528 Abs. 1 BGB  nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben ist.

Für die Kapitalisierung des Nießbrauchswertes bietet § 14 BewG eine im Rahmen des richterlichen Schätzungsermessens geeignete Grundlage.

Sachverhalt:

Der Kläger ist der für die Mutter des Beklagten zuständige Sozialhilfeträger. Er nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Anspruch in Höhe von 52.120,66 € nebst Zinsen aus Schenkungsrückforderung auf Ersatz von Kosten für die Heimunterbringung der Mutter in Anspruch. Die Mutter hatte dem Beklagten im Jahre 1995 schenkungsweise das Eigentum an dem von ihr bewohnten Hausgrundstück übertragen, sich aber ein lebenslanges Nießbrauchrecht vorbehalten. Am 22.6.2008 veräußerte der Beklagte das Hausgrundstück unter Löschung des Nießbrauchs zu einem Kaufpreis von 100.000,-- €, wovon 95.000,-- € auf das Grundstück und 5.000,-- € auf das Inventar entfielen. Die Mutter befindet sich nach einer im Frühjahr 2007 erlittenen Hirnblutung in vollstationärer Pflege und ist seit dem 1.12.2008 in einem Pflegeheim in L. untergebracht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung des Beklagten brachte nur marginale Änderungen.

Gründe:

Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass die Mutter des Beklagten durch den unentgeltlichen Verzicht auf den Nießbrauch eine Schenkung an den Beklagten erbracht hat. So sehen es auch der BGH und die Obergerichte. Durch die Zuwendung muss eine Verminderung der Vermögenssubstanz bei dem Zuwendenden und eine Bereicherung bei dem Zuwendungsempfänger eintreten.

Auch diese Voraussetzungen liegen vor. Unabhängig von den mit dem Nießbrauch verbundenen Belastungen hatte der Beklagte schon im Hinblick auf das Recht der Nutzungsziehung und Vermietung einen objektiven Vermögenswert erlangt. Der Verzicht führte auch zu einer Vermögensmehrung des Beklagten.

Der Beklagte kann sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass der Beklagte nach § 819 BGB bösgläubig war, da er schon im Zeitpunkt der Schenkung wusste, dass die Mutter auf finanzielle Hilfe wegen der zu erwartenden Heimunterbringung angewiesen war. Die Heimunterbringung erfolgte am 1.12.2008, also nur wenige Monate nach der Schenkung. Im Hinblick hierauf und auf den mit der Heimunterbringung bekanntermaßen verbundenen erheblichen Kostenaufwand ist der Einwand des Beklagten, er habe mit einer finanziellen Inanspruchnahme nicht rechnen müssen, offenkundig verfehlt.

Praxishinweis:

Zwischen den Beteiligten war der Notbedarf der Mutter des Beklagten unstrittig. Gestritten wurde ferner über die Bemessung des Werts des entfallenden Nießbrauchrechts.

Neben diesen zivilrechtlichen Konsequenzen im Notbedarfsfall, können sich bei einem unentgeltlichen Nießbrauchverzicht erhebliche steuerliche Folgen ergeben und zwar sowohl bei der Erbschaftsteuer als auch bei der Einkommensteuer. Ein unentgeltlicher oder teilunentgeltlicher Verzicht auf eine Nießbrauchrecht sollte stets fachkundig auf die steuerlichen Auswirkungen hin untersucht werden.

Fundstelle:

OLG Köln Beschl. v. 9.3.2017 – 7 U 119/16, BeckRS 2017, 107443

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