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Unvollständiger Zugewinnausgleich kann Schenkung sein

FG Hessen sieht eine unentgeltliche Zuwendung bei teilweisem Verzicht auf Ausgleich

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Zugewinn oder Schenkung
Zugewinn oder Schenkung

Leitsatz:

Der Verzicht eines Ehegatten auf einen höheren Zugewinnausgleichsanspruch im Rahmen der ehevertraglichen Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft kann eine freigebige Zuwendung an den anderen Ehepartner sei.

Sachverhalt:

Mit notariellem Ehevertrag beendeten der Kläger und seine Ehefrau den Güterstand der Zugewinngemeinschaft und vereinbarten Gütertrennung. Daraus ergab sich rechnerisch eine Zugewinnausgleichsforderung. Die Parteien vereinbarten, dass der Kläger an seine Ehefrau einen Betrag zum Ausgleich des Zugewinns zahle. Das FA vertrat die Auffassung, dass in dem laut Ehevertrag entstandenen Differenzbetrag zwischen der errechneten Zugewinnausgleichsforderung und der vereinbarten Zahlung ein Verzicht der Ehefrau des Klägers vorläge, welcher als freigebige Zuwendung im Sinne des ErbStG zu werten sei.

Urteilsgründe:

Grundsätzlich ist der Zugewinnausgleich nach § 5 ErbStG nicht steuerbar. Im Urteilsfall ist allerdings weniger gezahlt als vereinbart wurde.

Im vorliegend zu entscheidenden Fall ist ausweislich des vorliegenden Vertrags sowie des vom Gericht nicht bezweifelten klägerischen Vortrags bereits die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau festgelegt worden. Gleichzeitig vereinbarten die Eheleute, dass der Kläger an seine Ehefrau lediglich einen niedrigeren Betrag zahlen sollte. Ergo ist die Differenz in Höhe des Verzichts eine Schenkung.

Fundstelle:

FG Hessen, Urteil vom 15.12.2016 - 1 K 199/15; NWB-Datenbank [LAAAG-44107]

Praxistipp:

Haben sich die Ehegatten bereits vor der Errichtung der notariellen Urkunde über den Zugewinnausgleich geeinigt, muss die konkrete Summe nicht in der Urkunde stehen. Maßgeblich ist die Erklärung, dass mit Errichtung der Urkunde keine offenen oder ungeklärte Ausgleichsansprüche bestehen. Die Festlegung des Zugewinnausgleichs und die Durchführung sind vom Grundsatz her nicht beurkundungspflichtig. Das gilt nicht für die Übertragung von Wirtschaftsgütern, deren Übertragung an sich der Beurkundung bedürfen, wie z.B. Immobilienbesitz oder Anteile an Kapitalgesellschaften. Dieser Teilbereich kann in dem Ehevertrag mit abgewickelt werden. Der Rest bleibt außen vor.

Da die Erfüllung des Zugewinnausgleichs in Geld zu leisten ist, sind die ertragsteuerlichen Konsequenzen im Auge zu behalten, wenn mit anderen Gegenständen als mit cash erfüllt wird. Es können Veräußerungsgewinne entstehen.

 

 

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