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Am 01.08.2022 ist das neue Nachweisgesetz (NachweisG) in Kraft getreten, welches neue Mindestinhalte für Arbeitsverträge enthält. Beispielsweise müssen Arbeitsverträge zukünftig folgende Regelungen enthalten:
das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen
die Dauer der Probezeit, sofern vereinbart
die Vergütung von Überstunden
Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung, falls eine solche gewährt wird
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgebern und Mitarbeitenden einzuhaltende Verfahren
ein Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
Bemerkenswert in allgemeiner Hinsicht ist, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen (hand)schriftlich niederzulegen sind. Die elektronische Form bleibt ausdrücklich ausgeschlossen.
Schließlich ist zu beachten, dass die Einhaltung der Nachweispflichten in § 4 NachweisG bußgeldbewährt ist. Die Vorschrift sieht Geldbußen von bis zu 2.000,00 EUR vor.
Bei vor dem 01.08.2022 abgeschlossenen Arbeitsverträgen kann der Arbeitnehmer verlangen, dass innerhalb von sieben Tagen nach Anforderung ein den Neuregelungen entsprechender Nachweis erstellt wird.
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