Wenngleich jeder sorgfältig arbeitende Berater jegliche Fehler in der Beratung oder Steuerdeklaration zu vermeiden bestrebt ist, wird es bei der schwierigen Materie und der Hast des Alltags nicht stets erreichbar sein, dass kein Beratungsdefizit entsteht.
Nicht nur der Berater selbst, sondern auch seine Mitarbeiter können einen Beleg falsch interpretieren, eine fehlende formale Anforderung übersehen oder die Rechtslage unzutreffend einschätzen. Manches lässt sich im Nachhinein korrigieren; bei anderen Sachverhalten ist dies kaum oder gar nicht zu reparieren. Dann kann ein Schaden entstehen.
Klienten neigen zu der Annahme, dass die sodann zu zahlende Mehrsteuer den Schadenersatz ausmache. Dies ist indes nicht notwendigerweise der Fall. Wäre die Mehrsteuer auch dann angefallen, wenn der Berater von vornherein fehlerfrei gearbeitet hätte, liegt darin kein Schaden. Ersatzfähig wären dann zumeist nur die zusätzlichen Zinsen auf die Mehrsteuer und Beratungskosten eines externen Beraters, sei es ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater.
Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn eine vermeidbare Mehrsteuer entstanden ist, die unter dem Strich den Mandanten endgültig belastet. Primär sind dies Fälle der Fristversäumnis und der fehlerhaften Beratung bei der Steuergestaltung oder Wahl der Veranlagungsform.
Die Spreu vom Weizen zu trennen, ist dann die Aufgabe, die wir lösen können. Dabei sind wir für Mandate in beide Richtungen offen, wobei allerdings Klientenschutz und Loyalität unser oberstes Gebot ist. Im Falle eines nur denkbaren Interessenkonflikts wahren wir Neutralität und bitten um Verständnis, ein solches Mandat nicht übernehmen zu können. Über unser Netzwerk können wir namhafte Kollegen benennen, die solche Mandate regelmäßig bearbeiten.
Steuerberater und Wirtschaftsprüfen sollten dabei rechtzeitig Rechtsrat einholen, damit nicht durch unbedachtes Verhalten der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung eingeschränkt wird oder sogar entfällt. Es gibt Obliegenheitsverpflichtungen, die nicht verletzt werden dürfen.