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Falsche Anträge müssen korrigiert werden

Corona Steuererleichterung

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Corona
Corona

Die nunmehr seit einem Jahr dauernde Corona Pandemie hat viele Unternehmen  in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten gebracht oder sogar bereits zum Aufgeben gezwungen. Ein Ende der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist nicht absehbar.

Der Gesetzgeber bzw. die Exekutive versucht auch durch zahlreiche steuerliche Maßnahmen die Unternehmen und Unternehmer zu unterstützen. Zu nennen an dieser Stelle sind Steuererleichterungen wie zinslose Stundungen, Vollstreckungsaufschübe, Herabsetzungen von Vorauszahlungen im Rahmen der Einkommen-, Körperschaft-, und Gewerbesteuer.

Da es sich bei den für die Erleichterungen zu stellenden Anträgen um „steuerlich erhebliche Tatsachen“ i.S.d. § 370 AO handelt, begründen falsche Angaben in den Anträgen die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung.

Da nach wie vor ungeklärt ist, wer nach der Pandemie die Zeche bezahlen muss, steht zu befürchten, dass die Finanzverwaltung, beispielsweise im Rahmen von Betriebsprüfungen, die Angaben in den Anträgen auf Steuererleichterungen einer strengen Kontrolle unterziehen wird. Betrachtet man nunmehr den wirtschaftlichen Druck der antragsstellenden Unternehmen und die draus resultierende Eilbedürftigkeit so mancher Antragsstellungen, steht zu befürchten, dass die Finanzämter und Steuerfahndungen fehlerhafte oder unvollständige Angaben in den Anträgen finden werden. Es droht die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren.

Außerdem halten wir es für erwähnenswert darauf hinzuweisen, dass im Falle falscher oder unvollständiger Angaben in den Anträgen auf Steuererleichterung eine Berichtigungspflicht der antragsstellenden Unternehmen/Unternehmer bestehen dürfte. Vielfach wird auf solche Berichtigungspflichten bereits in den Antragsformularen hingewiesen. Auf diese Berichtigungspflicht ist § 153 AO anwendbar. Die Berichtigungspflicht ist steuerrechtlich verpflichtend. Ihr Unterlassen stellt nach § 370 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i.Vm. § 153 AO eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen dar.

Das heißt: Erkennt ein Unternehmer/Unternehmen, dass ein Antrag auf Steuererleichterung fahrlässig gemachte Falschangaben oder fahrlässig unterbliebene Angaben enthält, ist er verpflichtet, den Antrag im Nachhinein zu korrigieren. Tut er dies nicht, begeht er eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen.

Eine solche Korrektur/Berichtigung sollte sicherheitshalber den Anforderungen einer Selbstanzeige entsprechen, um strafrechtlichen Vorwürfen im Hinblick auf den ursprünglichen Antrag auf Sicherheitsleistungen gleich den Wind aus den Segeln zu nehmen.

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