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Trefferliste 26/89

Keine Erbschaftsteuer, wenn Immobilie selbst genutzt wird

6-Monatsfrist nicht zwingend

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Erbe
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BFH:  Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4 c Erbschaftsteuergesetz  wegen Selbstnutzung ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Erwerber die Immobilie nicht innerhalb von sechs Monaten selbst nutzt.

Zum Erhalt der Steuerbefreiung wegen Selbstnutzung fordert die Rechtsprechung, dass der Erwerber die Absicht hat, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen und diese Absicht auch unverzüglich umsetzt. Unverzüglich erfolge die Bestimmung zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke nur, wenn sie innerhalb einer Prüfungs- und Überlegungszeit von regelmäßig sechs Monaten nach dem Erbfall gefasst und umgesetzt würde.
In dem nunmehr vom BFH entschiedenen Fall lagen zwischen Erbfall und Einzug der Erbin gut 1,5 Jahre. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung. Die Klage der Erbin vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Der BFH stellte aber fest, dass die Erbin die Renovierungsarbeiten zeitlich so gefördert habe, wie es ihren persönlichen Möglichkeiten entsprach. Ihr sei nicht anzulasten, wenn sie Renovierungsarbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die beauftragten Handwerker sie aber aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, z. B. zu hoher Auftragslage, nicht rechtzeitig ausführen könne. Von einem Erwerber könne nur die zeitliche Förderung verlangt werden, zu der er gesundheitlich in der Lage ist.

Vom BFH entschiedener Sachverhalt wird durch uns zivilrechtlich betreut. Die Erbin wollte ihren Steuerberater in Haftung nehmen, da dieser sie nicht ausreichend über die Voraussetzungen der Steuerbefreiung wegen Selbstnutzung beraten habe. Wegen der zivilrechtlichen Verpflichtung zur Schadensminimierung empfehlen wir regelmäßig, vor Haftungsinanspruchnahme eines Steuerberaters den steuerrechtlichen Rechtsweg auszuschöpfen. Gerade beschriebenes BFH-Urteil zeigt, dass diese Verfahrensweise im Ergebnis sogar einer Haftungsinanspruchnahme des Steuerberaters vorzuziehen sein kann.

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