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Neue Lieferschwelle(n) ab 01.07.2021

Berichtigung für die Vergangenheit erforderlich?

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Berichtigung Lieferschwelle(n)
Berichtigung Lieferschwelle(n)

3c UStG regelt, ab wann Lieferungen eines deutschen Unternehmers an Privatpersonen im EU-Ausland nicht mehr in Deutschland, sondern im Ausland umsatzsteuerpflichtig werden. Während bisher für jedes Land unterschiedliche Beträge galten (Österreich: 35.000 €, Niederlande 100.000€), liegt die Lieferschwelle ab Mitte dieses Jahres einheitlich bei 10.000 €. Sobald die Umsätze aus Lieferungen ins Ausland in einem Land insgesamt 10.000 € überschreiten, sind die Umsätze nicht mehr in Deutschland, sondern im Ausland zu versteuern.

Amazon bittet schon seit einiger Zeit deutsche Onlinehändler, ihre ausländische Umsatzssteuer-ID mitzuteilen. Da für Online Handelsplattformen wie Amazon eine erhebliche Gefahr besteht, für die Umsatzsteuer im zwischenstaatlichen Handel gegenüber den Finanzbehörden zu haften, haben solche Internet Marktplätze ein gesteigertes Interesse, dass beim Online Handel die einschlägigen Gesetze, insbesondere Verfahrensvorschriften, eingehalten werden. Spätestens wegen der Haftung der Online Marktplätze muss von einem Informationsaustausch mit den europäischen Finanzbehörden ausgegangen werden.

Sollte ein Unternehmer nicht bemerkt haben, dass er in der Vergangenheit eine Lieferschwelle überschritten hat, stellen sich einige Probleme. Zunächst droht ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung in dem Land, für welches die Lieferschwelle überschritten wurde. Denn dort hätte Umsatzsteuer erklärt und gezahlt werden müssen. Strafverfolgungsbehörden und Gerichte gehen davon aus, dass ein Unternehmer, der Kunden im Ausland beliefert, die Regelungen zur Lieferschwelle kennt. Deshalb wird regelmäßig vorsätzliches Handeln unterstellt. Dieses Strafbarkeitsrisiko im Ausland kann mit einer Selbstanzeige im Ausland eliminiert werden.

Die Umsatzsteuer im Ausland ist nachzuentrichten. Wie in Deutschland kann es auch im Ausland erforderlich werden, die gesamte Steuer in einem Schlag nachzuentrichten. Auch in Deutschland ist eine Selbstanzeige abzugeben. Obwohl hier keine Steuer verkürzt worden ist, sondern sogar Umsatzsteuer gezahlt wurde, die wegen Überschreitens der Lieferschwelle gar nicht in Deutschland geschuldet war, bestimmt § 370 Absatz 6 AO, dass ein solches Unterlassen der Steuererklärung im Ausland in Deutschland strafbar ist.

Die Berichtigung der deutschen Umsatzsteuer, die man wieder erstattet bekommt, sollte also die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige erfüllen.

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