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Am 15.04. verkündeten die Bundesregierung und die Länderchefs Lockerungen der Beschränkungen zur Eindämmung der Corona Pandemie. Um dennoch das Entstehen neuer Infektionsketten zu verhindern, veröffentlichte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Tag später den sogenannten SARS-CoV2 Arbeitsschutzstandard. Hierdurch werden Verpflichtungen der Arbeitgeber gegenüber ihren Angestellten aus dem Arbeitsschutzrecht im Hinblick auf die Corona Pandemie konkretisiert. Aus Verstößen gegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften drohen Bußgelder, strafrechtliche Sanktionen und zivilrechtliche Haftung.
Man kann also sagen, dass im Gegenzug zu den Lockerungen des Lockdowns die Arbeitgeber verstärkt in die Pflicht genommen werden.
Die neuen Arbeitsschutzstandards beinhalten 17 Einzelanweisungen. Einige Beispiele:
Mindestabstand zwischen Personen
Hygienemaßnahmen bis hin zur Reinigung von Türklinken
Homeoffice, wenn möglich
Schichtdienst
Videokonferenz statt Meeting
Dokumentation der Anwesenheit betriebsfremder Personen
Regelungen zur Aufklärung von Verdachtsfällen
Die Arbeitsschutzstandards können in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz und dem Arbeitsschutzgesetz zu einer bußgeld- und sogar strafrechtlichen Haftung der Arbeitgeber führen.
Zur Verhinderung von Verstößen gegen die Standards aber auch zur Vermeidung einer zivil- oder strafrechtlichen Haftung empfehlen wir die Schaffung und Dokumentation einer Organisationsstruktur zur Sicherstellung der Umsetzung der Arbeitsschutzstandards.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Implementierung eines (Gesundheits) Compliance Systems die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für Schadensfälle (hier Corona Infektionen Angestellter oder Kunden) ausschließen kann.
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