Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Das ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde.
Allerdings setze die Annahme von Erwerbsaufwendungen auch in diesen Fällen voraus, dass die die Verteidigerkosten auslösenden schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang auflösenden, Gründen beruhen.
Eine erwerbsbezogen Veranlassung werde zum Beispiel aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte, um sich zu bereichern.
In dem konkreten Fall ging es um die Kosten für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Lohnsteuerhinterziehung und des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen. Obwohl der Täter sich auch Bargeld für private Zwecke abgezweigt hatte, ging das Gericht nicht von einer privaten Überlagerung der Tathandlung aus. Denn die Eigenbereicherung sei weder Voraussetzung noch Folge der Lohnsteuerhinterziehung gewesen, auf welche sich die Verteidigungskosten bezogen hatten.