Registrieren Sie sich, um alle Vorteile des Shops zu genießen.

Login
oder
ein neues Konto anlegen
de Deutsch
ı
ͳ
Datenschutz: Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Webseite zu verstehen.
Wir geben, sofern Sie zustimmen, Informationen zur Nutzung unserer Webseite an Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.
ѣ Weitere Informationen siehe Datenschutzerklärung
Details

Kein Anspruch auf Akteneinsicht beim Finanzamt

Finanzgericht kann nur die Ermessensentscheidung auf Fehler prüfen

ȭ
Finanzamt Akteneinsicht
Finanzamt Akteneinsicht

Abgabenordnung verschafft kein Recht auf Akteneinsicht

Das Finanzamt hat über einen Antrag auf Akteneinsicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu befinden. Ein uneingeschränktes Recht des Steuerpflichtigen auf Gewährung einer Akteneinsicht besteht somit nicht. Ein Thema, welches von Beraterseite sehr kritisch gesehen wird. Das Steuerrecht sieht im Verfahrensrecht Grenzen vor, die auch dem Schutz Dritter dienen. Besonders problembehaftet ist dies im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung, Nacherklärung und Berichtigung von Steuererklärungen.

Die Ausführungen des Gerichts

1. Das in der Abgabenordnung geregelte Verfahrensrecht im Besteuerungsverfahren enthält keine Regelung, die dem Steuerpflichtigen ein Recht auf die Einsicht in die von den Finanzbehörden geführten Akten einräumt. Dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter steht aber ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde zu.

2. Daraus, dass die gesetzlichen Vorschriften der AO eine Akteneinsicht im steuerlichen Verwaltungsverfahren überhaupt nicht vorsehen, ist abzuleiten, dass die Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren nur in Ausnahmefällen in Frage kommt. Das ist bei einer Beurteilung des ausgeübten Ermessens zu berücksichtigen, weil die jeweilige Ermächtigungsvorschrift die gesetzlichen Grenzen des Ermessens normiert.

3. In einem umfassenden steuerlichen Prüfungsverfahren liegt es auf der Hand, dass davon auch die steuerlichen Verhältnisse Dritter – und damit das nach § 30 AO zu beachtende Steuergeheimnis – betroffen sind.

4. Das FA ist nicht verpflichtet, dem Gericht Akten oder Aktenteile zu übermitteln, um deren Einsichtnahme im finanzgerichtlichen Verfahren gestritten wird.

5. Das Gericht kann eine behördliche Ermessensentscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht gem. § 102 FGO nur daraufhin überprüfen, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat, die Grenzen ihres Ermessens überschritten oder dieses Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise ausgeübt hat.

6. Der Anspruch des „Einsichtsuchenden” auf fehlerfreie Ermessensentscheidung ist bereits dann gewahrt, wenn das FA im Rahmen einer Interessenabwägung dessen Belange und die der Behörde gegeneinander abgewogen hat. Eine Überprüfung der Ermessensentscheidung durch das Gericht ist dabei nur möglich, wenn die Finanzbehörde den zu beurteilenden Sachverhalt umfassend ermittelt und die für die Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art mitgeteilt hat.

7. Es bleibt offen, ob das FA seine Ermessenserwägungen tatsächlich darauf stützen dürfte, dass die Verfolgung zivilrechtlicher Haftungsansprüche gegen ein Bundesland oder einen Mitarbeiter keine Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren rechtfertige, weil es sich hierbei um außersteuerliche Gründe handele. Dieser „Ausschlussgrund” könnte möglicherweise gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen, weil sich der Staat damit generell unter Berufung auf ein Ausforschungsverbot berechtigten zivilrechtlichen Ansprüchen entziehen könnte.

Fundstellen - Instanzenzug

Urteil FG München vom 11.05.2016 - 3 K 385/13 - EFG 2016, 1045

NZB anhängig: BFH XI B 57/16

Cookies | Adalize MK1 9.0.03 | RegNr. 18476 | use-media Œ
â