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Rechtsprechungsänderung Umsatzsteuer

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BFH-Senatex
BFH-Senatex

 

Leitsätze:

  1. Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV, wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde (Änderung der Rechtsprechung).
  2. Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.
  3. Die Rechnung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden.

 

Zusammenfassung:

Aufgrund einer Betriebsprüfung versagte das beklagte Finanzamt der Klägerin den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Rechtsanwaltes und einer Unternehmensberatung aus den Jahren 2005 bis 2007 wegen nicht hinreichend genauer Bezeichnung der Leistungen. Im Laufe des Klageverfahrens legte die Klägerin im Jahre 2013 berichtigte Rechnungen vor, die nunmehr den Anforderungen entsprachen. Das Finanzgericht wies die Klage dennoch ab; im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine Berichtigung mit Rückwirkung jedenfalls dann nicht in Betracht komme, wenn die Rechnungen erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung vorgelegt würden, ließ aber die Revision zu.

Der BFH beschloss Ende 2015 das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des EUGH in dem Verfahren Senatex (Vorlage des niedersächsischen FG). Diese erging im Herbst 2016 zugunsten einer Rückwirkung. Das Recht auf Vorsteuerabzug hänge allein von dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen ab. Eine formell richtige Rechnung stelle aber keine materielle Anspruchsvoraussetzung dar. Sanktionen für die Verletzung von Formvorschriften seien zwar möglich, müssten aber verhältnismäßig sein; dies sei indes nicht der Fall, wenn der Vorsteuerabzug erst im Jahre der Berichtigung gewährt werde und in jedem Falle Nachzahlungszinsen anfielen. Dies stehe im Widerspruch zum Neutralitätsgrundsatz der Umsatzsteuer. Bis zu welchem Zeitpunkt eine Berichtigung zulässig ist, ließ der EUGH indes mangels Entscheidungserheblichkeit offen.

Auf Grundlage der vorgenannten Rechtsprechung des EUGH entschied der BFH in dem vorliegenden Fall nunmehr zugunsten der Klägerin und gewährte ihr im Wege richtlinienkonformer Auslegung des § 31 Abs. 5 UStDV den Vorsteuerabzug mit Rückwirkung für die Jahre 2005 bis 2007. In Folge der EUGH- Rechtsprechung halte der Senat an seiner früheren entgegenstehenden Rechtsprechung nicht mehr fest. Materielle Anspruchsvoraussetzung bleibe aber der Besitz einer berichtigungsfähigen Rechnung i.S.d. § 31 Abs. 5 UStDV. Erforderlich seien Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer, welche jedenfalls insoweit konkretisiert sein müssten, dass sie nicht fehlenden Angaben gleichstünden. Lägen diese vor, könne die Rechnung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht mit Rückwirkung berichtigt werden.

Fundstellen:

BFH, Urteil vom 20.10.2016 – V R 26/15

FG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 10.06.2015 – 7 K 7377/11 (Vorinstanz)

EUGH, Urteil vom 15.09.2016 – C-518/14 (Senatex GmbH)

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