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Mehrergebnisse aus Betriebsprüfung durch Investitionsabzugsbetrag kompensieren

BFH erleichter die nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

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Investitionsabzugsbetrag nachträglich ausschöpfen

Klägerin im Streitfall I R 31/15 vom 28.4.2016 war eine GmbH, die bereits einen Investitionsabzugsbetrag gebildet hatte und diesen für die Anschaffung eines Lkw erhöhen wollte, nachdem eine durch die Außenprüfung ausgelöste Gewinnhinzuschätzung den Verlust in einen Gewinn umschlug. Der Streitfall betraf das Wirtschaftsjahr 2007, für das im Anschluss an eine Außenprüfung der Steuerbescheid am 24.8.2010 geändert wurde.

Im Einspruchsverfahren beantragte die Klägerin mit Erfolg einen zusätzlichen Investitionsabzugsbetrag für einen bereits im Mai 2010 angeschafften Lkw. Der BFH ließ offen, ob nach § 7g EStG idF des UntStRefG 2008 überhaupt noch ein Finanzierungszusammenhang nachgewiesen werden muss, unterstellt ihn jedenfalls regelmäßig, soweit es um die Kompensierung von Mehrgewinnen und nicht die Erreichung anderer Steuervergünstigungen geht, die von der Höhe der Einkünfte bzw. des Einkommens abhängig sind. Die Investitionsabsicht muss nach der im Streitfall geltenden Gesetzesfassung zwar noch glaubhaft gemacht werden, jedoch sind die Hürden dafür gering (im Streitfall folgte der BFH den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts, das die behauptete Investitionsabsicht für glaubwürdig hielt, weil es sich um eine im Rahmen der Unternehmenstätigkeit liegende Anschaffung handelte und das allgemeine Investitionsverhalten sowie das Alter des ersetzten Lkw für die Investitionsabsicht sprachen).

Anmerkung

Die der herrschende Meinung im Fachschrifttum entsprechenden Urteile sind überzeugend (s. dazu z.B. Korn, kösdi 2015, 19510, 19516). Mehrergebnisse aus steuerlichen Betriebsprüfungen können danach in der Regel durch nicht ausgeschöpfte Investitionsabzugsbeträge kompensiert werden. Die bisher noch erforderliche Investitionsabsicht (und deren Glaubhaftmachung) ist nach der Neufassung des § 7g EStG durch das Steueränderungsgesetz 2015 mit Wirkung ab 2016 entfallen (Klaus Korn)

Die Durchführung einer Investition stellt nach BFH-Auffassung ein Indiz dafür dar, dass zuvor eine Investitionsabsicht vorhanden war, was nach alter Gesetzesfassung notwendige Vorraussetzung für den Ansatz eines solchen Investitionsabzugsbetrags war (Reiner Hollender)

Fundstelle: koesdi Newsletter 16/2016 - Homepage koesdi

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