Das FG Düsseldorf hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in welchem eine Teilkommanditbeteiligung vom Vater auf den Sohn übertragen wurde. Stimm- und Verwaltungsrechte lagen beim Sohn. Der schenkende Vater hatte eine unwiderrufliche Vollmacht die Stimm- und Verwaltungsrechte wahrzunehmen.
Die Finanzverwaltung versagte die Steuerbefreiung nach §§ 13, 13a ErbStG. Es war der Auffasung, dass der Sohn keine Mitunternehmerinitiative ergreifen könne.
Der 4. Senat des FG Düsseldorf sah dies anders. Der Sohn könne aufgrund der ihm zustehenden Stimm- und Verwaltungsrechte Mitunternehmerinitiative ergreifen. Diese Rechte seien weder ausgeschlossen noch deren Ausübung durch den Sohn sanktioniert. Unstrittig trage der Sohn auch Mitunternehmerrisiken.
Eine solche Fallgestaltung sei nach Auffassung des erkennenden Senats noch ncht Gegenstand der finanzgerichtlichen Rechtsprechung gewesen und ließ somit die Revision zu.
Fundstelle: Urteil vom 24.08.2016 - 4 K 3250/15 Erb - Zum Download