Die Überreglementierung des gesamten Wirtschaftsstrafrechts mit nationalen und noch mehr europäischen Normen, die mit Straf- und Bußgeldvorschriften sanktioniert werden, hat zu neuen Herausforderungen bei der Rechtsberatung geführt. Besondere Verfahrensarten nicht nur für die handelnden Personen sondern auch für die Unternehmen, das spezielle Recht der Rechtsbeschwerde, Sanktionsmöglichkeiten, die häufig die wirtschaftliche Existenz gerade kleiner und mittlerer Unternehmen und Unternehmer gefährden, beleuchten Schwierigkeit und Bedeutung des Nebenstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts.
Hervorgehoben werden sollen an dieser Stelle die Regelungen der §§ 30 und 130 OWiG.
Über § 30 OWiG wird den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit eröffnet, für eine Straftat/Ordnungswidrigkeit eines Gesellschaftsorgans, sogar eines leitenden Angestellten, welche im Zusammenhang mit den Pflichten des Unternehmens steht, neben der Bestrafung des handelnden Täters eine Geldbuße bis zu 10 Millionen Euro gegen das Unternehmen festzusetzen und darüber hinaus den aus dem Fehlverhalten des Täters für das Unternehmen entstandenen wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen. Von dieser Möglichkeit machen die Strafverfolgungsbehörden nicht nur gegenüber Großunternehmen Gebrauch. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen entsteht hierdurch ein kaum zu kalkulierendes Risiko.
Nach § 130 OWiG kann gegen den Unternehmer eine Geldbuße für strafrechtlich relevantes Fehlverhalten mit Bezug zu den Pflichten des Unternehmens verhängt werden. Hierbei wird nicht ein Fehlverhalten des Unternehmers, sondern seiner Angestellten sanktioniert. Anknüpfungspunkt für die Geldbuße ist der Vorwurf der Verletzung der Aufsichtspflichten des Unternehmers. Eine tatsächliche Beteiligung des Unternehmers an der Tat seines Angestellten ist nicht erforderlich.
Diese aus dem Regelungszusammenhang der §§ 30 und 130 OWiG resultierenden Anforderungen gilt es zu analysieren. Die sich für die Strafverfolgungsbehörden ergebenden Einfallstore gilt es zu schließen, um das Ordnungswidrigkeitsverfahren von Anfang an zu verhindern. Die Spielregeln des bereits eingeleiteten Verfahrens müssen durch den Berater beherrscht werden.
Unsere Kanzlei ist mit besonders erfahrenen Mitarbeitern, die auf diesem Rechtsgebiet seit Jahren auch wissenschaftlich tätig sind, auf die Anforderungen im Ordnungswidrigkeitenrecht eingestellt.