Am 19.03.2020 sind folgende Maßnahmen in Kraft getreten. Die Finanzämter sollen für eine unbürokratische Umsetzung sorgen:
- Steuerstundung: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer können gestundet werden. Dies gilt für bereits fällige und dieses Jahr fällig werdende Steuern. Stundungszinsen sollen nicht erhoben werden.
- Anpassung der Vorauszahlungen: Für Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer kann eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragt werden.
- Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen: Die Vollziehung bereits fälliger und künftig fälliger Steuern kann auf Antrag ausgesetzt werden.
- Erstattung der Umsatzsteuer Sondervorauszahlung: Diese Möglichkeit besteht noch nicht in allen Bundesländern. Nordrhein Westfalen und Hessen haben das Erstattungsverfahren bereits in die Wege geleitet.