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Steuerhinterziehung

Die Reichen kaufen sich frei, die Armen werden bestraft?

Steuerhinterziehung: Die "Reichen" kaufen sich frei und wir "kleinen Leute" müssen büßen?

Diese oder ähnliche Aussagen hört man als Steuerstrafverteidiger häufig. Juristisch eingeordnet ist hierbei die Rede von der Möglichkeit im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, aber auch nach Anklageerhebung, ein Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen.
Doch ist es wirklich so, dass Verfahren gegen finanzkräftigere Beschuldigte häufiger eingestellt werden als Verfahren gegen finanzschwächere Bürger? Würde ich anhand meiner Fallakten eine Liste erstellen, lautete die Antwort im Zweifel: nein. 
Eine verlässliche Erhebung zu dieser Frage ist aber im Grunde auch nicht möglich. Beginnend bei der Frage, wer gehört zu den "Armen" und wer gehört zu den "Reichen" scheitert die Beantwortung der aufgeworfenen Frage spätestens an dem Umstand, dass jeder Fall ein Einzelfall mit einer Vielzahl individueller Faktoren ist. Ein Vergleich all dieser Fälle ist unmöglich.
Fragen wir also lieber nach den Voraussetzungen für die Einstellung eines Strafverfahrens gegen Geldauflage: Grundvoraussetzung ist das Vorliegen lediglich geringer Schuld. Die Schwere der Schuld bemisst sich bei Steuerhinterziehung ganz wesentlich am eingetretenen Steuerschaden. An dieser Stelle ist der "kleine Mann" klar im Vorteil, denn seine steuerlichen Fehltritte finden regelmäßig in deutlich geringerer Höhe statt, als die Verfehlungen des Unternehmensmanagers.
Im Steuerstrafrecht ist die Bestimmung der Schwere der Schuld, also der Höhe des hinterzogenen Betrages, aber oftmals sehr schwierig und zeitintensiv. Die seit geraumer Zeit durch die Medien gehenden "Cum ex und Cum cum Geschäfte hat gefühlt bis heute keiner verstanden. Was genau ist Inhalt solcher Geschäfte? Sind sie wirklich strafbar? Wer wusste von ihrer Strafbarkeit? Tatsächlich jede handelnde Person? Oder lediglich die hochspezialisierten Experten in den Beraterfirmen?
Solche Probleme bei der Ermittlung einer Steuerhinterziehung sind in der Praxis ein "weiterer" Grund, warum es zur Einstellung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kommt. Die "Schwere der Schuld" wird nicht ausermittelt, das Verfahren wird eingestellt, gegen üppige Geldauflagen. Bei diesen Konstellationen rücken verfahrensökonomische und personelle Gründe in den Vordergrund. Manche sprechen von einem Missbrauch der Einstellungsmöglichkeit des § 153a StPO. 
Von einer Bevorzugung solcher Beschuldigter in komplizierten Steuerstrafverfahren möchte ich dennoch nicht sprechen. Denn kein Steuerhinterzieher, der zweifelsfrei hohe Summen Steuern hinterzogen hat, kommt mit einer Einstellung gegen Geldauflage davon. Kann die Höhe des mutmaßlich hinterzogenen Betrages nicht annähernd sicher ermittelt werden, dann bleibt er eben mutmaßlich. Und in einem Rechtsstaat kann niemand bestraft werden, weil er vielleicht Steuern hinterzogen hat; seien es, vielleicht, auch noch so hohe.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass sich die Höhe der Auflage für die Einstellung des Strafverfahrens auch an den Vermögensverhältnissen des Täters orientiert. Wer weniger hat, muss auch eine geringere Auflage zahlen.

 

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