Todesgefahr nur eine Seite der Medaille
Zu den Nottestamenten zählt das Drei-Zeugen-Testament, welches in § 2250 BGB geregelt ist. Es soll die Errichtung eines Testaments ermöglichen, wenn der Aufenthaltsort des Testierwilligen derart abgesperrt ist, dass er kein notarielle Testament errichten kann (§ 2250 Abs. 1 BGB). Gleiches gilt, wenn der Testierwillige sich in naher Todesgefahr befindet (§ 2250 Abs. 2 BGB).
Wie aus den nachfolgenden Leitsätzen des OLG Hamm zu entnehmen ist, sollte es in einem großstädtischen Raum auch an einem Wochenende möglich sein, einen Notar für eine Beurkundung zu finden.
Praxishinweis vom Erbrechtsberater
In der Praxis ist festzustellen, dass Testamente oft nicht rechtzeitig errichtet werden. Dies mag die Scheu mit der Beschäftigung mit dem eigenen Tod verursachen oder die Befürchtung hoher Beratungskosten als Grund haben. Soll sodann auf die Schnelle ein Testament geschaffen werden, ist oft Not am Mann oder es tritt Ratlosigkeit ein.
Ist die Regelung der Erbfolge gescheitert, muss dennoch nicht alles verloren sein. Sowohl das Erbrecht als auch das Erbschaftsteuerrecht bieten Optionen, gescheiterte oder fehlende letztwillige Verfügungen abzufedern. Das erfordert fachkundige Beratung im Zivil- und Steuerrecht. Unser Team ist auf solche Problemfälle spezialisiert. Wichtig ist eine unverzügliche Reaktion, bevor Ausschlagungsfristen (6 Wochen) nach dem Todesfall abgelaufen sind. Nur so lassen sich alle Möglichkeiten prüfen und umsetzen.