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Neues aus dem Erbrecht 5/11

OLG Hamm verwirft Nottestament

Drei-Zeugen-Testament in der Großstadt nur in engen Grenzen mögllich

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Bottestament-Todesgefahr
Bottestament-Todesgefahr

Todesgefahr nur eine Seite der Medaille

Zu den Nottestamenten zählt das Drei-Zeugen-Testament, welches in § 2250 BGB geregelt ist. Es soll die Errichtung eines Testaments ermöglichen, wenn der Aufenthaltsort des Testierwilligen derart abgesperrt ist, dass er kein notarielle Testament errichten kann (§ 2250 Abs. 1 BGB). Gleiches gilt, wenn der Testierwillige sich in naher Todesgefahr befindet (§ 2250 Abs. 2 BGB).

Wie aus den nachfolgenden Leitsätzen des OLG Hamm zu entnehmen ist, sollte es in einem großstädtischen Raum auch an einem Wochenende möglich sein, einen Notar für eine Beurkundung zu finden.

  1. Für die Feststellung einer nahen Todesgefahr i.S.d. § 2250 Abs. 2 BGB ist maßgeblich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich der Erblasser zur Errichtung eines Testaments entschließt. Unschädlich ist, dass ihm bereits zuvor ein hinreichender Zeitraum zur Verfügung stand, um einen Notar für eine Testamentserrichtung hinzuziehen.
  2.  Für die objektive Feststellung einer nahen Todesgefahr i.S.d. § 2250 Abs. 2 BGB reicht es nicht aus, dass der Erblasser an einer bösartigen metastasierenden Grunderkrankung litt, aufgrund der er nach der Bewertung des als Zeugen tätigen behandelnden Arztes innerhalb von ein bis zwei Tagen versterben konnte.
  3. Dies gilt auch dann, wenn der nach Ziff. 1) maßgebende Zeitpunkt auf einen Samstagvormittag fällt, in dem die Erreichbarkeit eines Notars unter großstädtischen Verhältnissen erschwert, aber nicht ausgeschlossen ist. (Leitsätze des Gerichts)

Praxishinweis vom Erbrechtsberater

In der Praxis ist festzustellen, dass Testamente oft nicht rechtzeitig errichtet werden. Dies mag die Scheu mit der Beschäftigung mit dem eigenen Tod verursachen oder die Befürchtung hoher Beratungskosten als Grund haben. Soll sodann auf die Schnelle ein Testament geschaffen werden, ist oft Not am Mann oder es tritt Ratlosigkeit ein.

Ist die Regelung der Erbfolge gescheitert, muss dennoch nicht alles verloren sein. Sowohl das Erbrecht als auch das Erbschaftsteuerrecht bieten Optionen, gescheiterte oder fehlende letztwillige Verfügungen abzufedern. Das erfordert fachkundige Beratung im Zivil- und Steuerrecht. Unser Team ist auf solche Problemfälle spezialisiert. Wichtig ist eine unverzügliche Reaktion, bevor Ausschlagungsfristen (6 Wochen) nach dem Todesfall abgelaufen sind. Nur so lassen sich alle Möglichkeiten prüfen und umsetzen.

 

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