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Trefferliste 3/90

Kündigung wegen Äußerung im Whats-App-Chat

Vertraulichkeit innerhalb von Chat-Gruppen

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Vertraulichkeit in WhatsApp-Chat

Beleidigt ein Arbeitnehmer innerhalb einer WhatsApp-Gruppe Vorgesetzte und Arbeitskollegen, kann der Arbeitgeber zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt sein (BAG vom 24.08.2023, 2 AZR 17/23). Der Arbeitnehmer könne nur in Ausnahmefällen eine Vertraulichkeit des Chatinhalts erwarten. 


Sachverhalt
Der Arbeitnehmer war Mitglied einer WhatsApp-Gruppe, in der sich neben ihm noch fünf andere Mitarbeiter sowie ein ehemaliger Kollege befanden. Die Gruppenmitglieder waren langjährig befreundet, wobei zwei Mitglieder miteinander verwandt waren. Neben rein privaten The-men äußerte sich der Kläger – wie auch teilweise die anderen Gruppenmitglieder – in "beleidigender und menschenverachtender Weise" u. a. über Vorgesetzte und andere Arbeitskollegen. Nachdem sein Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangt hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers fristlos (außerordentlich). Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und machte geltend, er habe auf die Vertraulichkeit innerhalb der WhatsApp-Chat-Gruppe vertrauen dürfen.


Entscheidung
Nach Auffassung des BAG sei eine solche Vertraulichkeit nur dann zu erwarten, wenn die Mit-glieder den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Dies sei von dem Inhalt der Nachrichten, der Größe und der Zusammensetzung der Chat-Gruppe abhängig. Soweit jedoch beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte Gegenstand der ausgetauschten Nachrichten seien, bedürfe es einer besonderen Begründung, weshalb der Arbeitnehmer berechtigterweise erwarten könne, der Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied weitergegeben.


Fazit
Im Falle von Äußerungen gegenüber Familienangehörigen oder Vertrauenspersonen besteht grundsätzlich die berechtigte Erwartung, aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses würden Äußerungen nicht an Außenstehende weitergeleitet. Vor diesem Hintergrund hatten die beiden Vorinstanzen (Arbeitsgericht Hannover, Landesarbeitsgericht Niedersachsen) die Kündigung für unwirksam erachtet.

Ob eine Chat-Gruppe eine vergleichbare Vertraulichkeitserwartung begründet, hängt letztlich davon ab, wie groß die Gruppe ist und wer Mitglied ist. Soweit auch Arbeitskollegen der Gruppe angehören, dürfte mit Blick auf die Entscheidung des BAG wohl grundsätzlich anzunehmen sein, dass der Arbeitgeber über diffamierende Inhalte informiert werden und arbeitsrechtliche Sanktionen ergreifen könnte. Allenfalls in seltenen Ausnahmefällen kann der Arbeitnehmer für sich den Schutz der besonderen Vertraulichkeit in Anspruch nehmen. 

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