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Hinweisgeberschutzgesetz

Whistleblowing nun gesetzlich geregelt

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Hinweisgeberschutzgesetz
Hinweisgeberschutzgesetz

Am 02.07.2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz dient der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben (Hinweisgeberrichtlinie) und bezweckt den Schutz von Arbeitnehmern, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer solchen Information über Verstöße erlangt haben und diese melden.

Relevant sind zum einen strafbewehrte Verstöße, mithin Straftaten. Zum anderen sind bußgeldbewehrte Verstöße erfasst, soweit die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit sowie dem Schutz von Arbeitnehmern und Vertretungsorganen dient. Darüber hinaus sind Rechtsverstöße in besonderen Rechtsgebieten erfasst, u.a. betreffend die Geldwäsche, Steuer und den Datenschutz.

Neu: Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle

Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten sind nunmehr verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Dieselbe Verpflichtung trifft Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, die in bestimmten Bereichen Dienstleistungen erbringen (etwa Institute des Kreditwesens oder Kapitalverwaltungsgesellschaften).

Das Gesetz verlangt, dass die mit den Aufgaben der internen Meldestelle beauftragten Personen unabhängig sein müssen. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann hinsichtlich ihrer Amtsausführung keine verbindlichen Weisungen erteilen. Zudem müssen die Personen über eine notwendige Fachkunde besitzen. Die interne Meldestelle kann innerhalb der Organisation des Unternehmens oder bei einem außenstehenden Dienstleister eingerichtet werden.

Für die Einrichtung der internen Meldestellen haben betroffene Arbeitgeber nunmehr Zeit bis zum 16. Dezember 2023. Für alle Arbeitgeber, die keine interne Meldestelle eingerichtet haben, drohen ab dem 17. Dezember 2023 Bußgelder in Höhe von bis zu 20.000,00 EUR. Bei Arbeitgebern mit 250 Arbeitnehmern und mehr gilt diese Übergangsfrist jedoch nicht; diese sind umgehend zur Einrichtung einer Meldestelle verpflichtet.

Arbeitgeber, bei denen Betriebsräte bestehen, haben den Betriebsrat zu beteiligen, da die Einrichtung mitbestimmungspflichtig ist.

Verboten: Behinderung einer Meldung, Ergreifen von Repressalien

Ebenso sieht das Gesetz Bußgelder für die Behinderung von Meldungen sowie das Ergreifen von Repressalien vor (Bußgeldandrohung bis zu 50.000,00 EUR). Unter Repressalien versteht das Gesetz jede Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die aufgrund einer Meldung oder Veröffentlichung vom Arbeitgeber ergriffen wird und die zu einem Nachteil des Hinweisgebers führt oder führen kann. Hierunter fallen beispielsweise ausgesprochene Kündigungen oder die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

Der Arbeitgeber macht sich durch eine solche Repressalie auch schadensersatzpflichtig; in einem Gerichtsverfahren wird darüber hinaus vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie auf die erfolgte Meldung bzw. Veröffentlichung darstellt. Der Arbeitgeber muss sodann das Gegenteil beweisen.

Änderung: Keine Pflicht mehr zu internen Meldung

Bislang galt für das Arbeitsrecht die vom  Bundesarbeitsgericht entwickelte Rechtsprechung zu Hinweisgebern („Whistleblowing“). Danach galt im Grundsatz, dass Arbeitnehmer zunächst Rechtsverstöße intern melden und den Versuch Unternehmen musste, dass der Arbeitgeber selbst Abhilfe schafft. Erst wenn dies erfolglos und aufgrund bestimmter Umstände aussichtlos war, durfte der Arbeitnehmer Rechtsverstöße an Behörden melden bzw. sich an externe Stellen wenden.

Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz soll der Arbeitnehmer zwar weiterhin zunächst intern eine Meldung machen. Dies ist aber lediglich eine Soll-Vorschrift; unabhängig davon steht es ihm frei, sich auch unmittelbar an die externe Meldestelle zu wenden. In diesem Zusammenhang sollten Arbeitgeber daher ein internes Meldesystem etablieren, das einfach sowie praktisch zu handhaben ist und Vertrauen schafft, sodass Arbeitnehmer eher geneigt sind, Rechtsverstöße intern zu melden.

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