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Erweiterung einer Betriebsprüfung

Prüfungshandlung vor Prürungserweiterung

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Betriebsprüfung
Betriebsprüfung

Finanzgericht Düsseldorf:

Die Voraussetzungen des für die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist maßgeblichen Beginns der Außenprüfung (§ 171 Abs. 4 AO) werden bereits durch die Anforderung der Vorlage nicht auf einen bestimmten Einzelsachverhalt bezogener Aufzeichnungen, Büchern und Geschäftspapieren für dieses Jahr durch den Prüfer erfüllt.

Eine solche Prüfungshandlung ist nicht deshalb lediglich der Prüfungsvorbereitung zuzuordnen, weil sie vor der Bekanntgabe der ergänzenden Prüfungsanordnung und vor dem in dieser Prüfungsanordnung angegebenen Prüfungsbeginn erfolgt ist.

Was war passiert:
Am 01.12.2020 hatte eine Außenprüfung u. a. für die Umsatzsteuer 2016 – 2018 begonnen. Am 14.12.2020 notierte der Prüfer, dass die auf den Prüfungszeitraum 2016 – 2018 vorgelegten Unterlagen darauf hindeuteten, dass für die in 2015 bereits geleisteten Anzahlungen unzulässigerweise § 13b UStG nicht angewendet worden sei. Da die Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer 2015 am 31.12.2020 ablaufe, sei mit der Prüfung 2015 noch in 2020 zu beginnen.
Mit Schreiben vom 15.12.2020 (Eingang laut Kanzleistempel des Prozessbevollmächtigten am 21.12.2020) erweiterte der Prüfer den Prüfungszeitraum u. a. auf die Umsatzsteuer 2015. Als voraussichtlicher Prüfungsbeginn war der 21.12.2020 angegeben.
Mit Schreiben vom 18.12.2020, Eingang beim Prozessbevollmächtigten per Fax am selben Tage, das auf die Erweiterung der Betriebsprüfung auf das Jahr 2015 vom 15.12.2020 Bezug nahm, bat der Prüfer den Prozessbevollmächtigten um die Vorlage diverser Unterlagen für 2015 bis zum 08.01.2021.

In gerade genanntem Schreiben vom 18.12.2020 sah das Finanzgericht eine solche Prüfungshandlung, die nach § 171 Abs. 4 den Ablauf der Festsetzungsfrist für das Veranlagungsjahr 2015 hemmte. Für die Anwendung dieser Vorschrift sei lediglich erforderlich, dass eine Prüfung angeordnet und mit der Prüfung begonnen werde. Eine solche für den Beginn der Prüfung erforderliche Prüfungshandlung könne zeitlich auch vor der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und deren dort angeordneten Beginn liegen.
Bei einer Erweiterung der Außenprüfung trete die Ablaufhemmung hinsichtlich der später einbezogenen Steueransprüche nur ein, wenn im Zeitpunkt des Erlasses der erweiterten Prüfungsanordnung die Festsetzungsfrist für diese Steueransprüche noch nicht abgelaufen war und vor dem Ablauf der Festsetzungsfrist mit der Prüfung tatsächlich begonnen worden ist. Beide Voraussetzungen müssten nicht in einer bestimmten zeitlichen Reihenfolge eintreten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und enthält die Ergänzung der Prüfungsanordnung den Hinweis, dass die Prüfung bereits begonnen hat oder ist dies dem Steuerpflichtigen bei Bekanntgabe der Anordnung bekannt, sei es unschädlich, wenn der Prüfer schon vor dem Erlass der ergänzenden Prüfungsanordnung mit der tatsächlichen Prüfung der neu einbezogenen Steueransprüche begonnen hat.
Unerheblich sei, ob und wenn ja, welcher Prüfungszeitpunkt als Beginn der Außenprüfung in der dem Prüfungszeitraum erweiternden Prüfungsanordnung genannt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist sei auch dann gehemmt, wenn die tatsächliche Prüfungshandlung dem Erlass der Erweiterung der Prüfungsanordnung vorausgeht, sofern die Prüfungsanordnung vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergänzt wird. Dies gelte selbst dann, wenn die Prüfungsanordnung nicht den Hinweis enthält, dass die Außenprüfung bereits begonnen habe und nicht erst in Zukunft beginnen werde. Ausreichend sei, wenn dem Steuerpflichtigen die Erweiterung des Prüfungszeitraums bekannt ist.

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