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Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 – Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“

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Art. 2 II
Art. 2 II

Was wird durch dieses Grundrecht geschützt?

Geschützt ist zum einen das menschliche Leben. Dieses beginnt ab der Nidation (also der Einnistung der befruchteten Eizelle in der Gebärmutter) und endet mit dem Hirntod.

Darüber hinaus ist die körperliche Unversehrtheit, also die Integrität des menschlichen Körpers, geschützt.

 

Wann liegt ein Eingriff vor und wodurch kann dieser gerechtfertigt sein?

Eingriffe in das Recht des Lebens liegen augenscheinlich bei der Herbeiführung des Todes vor. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit, wenn die körperliche Integrität beeinträchtigt wird. Mindestens müssen hier nicht unerhebliche Schmerzen beim Betroffenen vorliegen.

Beispiele sind hier die Abschiebung in ein Land, in dem die Todesstrafe droht, der finale Rettungsschuss (polizeilicher Todesschuss bei Geiselnahmen), aber auch die fahrlässige Tötung durch Träger von Staatsgewalt.

Eingriffe in ein Grundrecht können dann gerechtfertigt sein, wenn durch Einwilligung ein Grundrechtsverzicht vorliegt. Zum Beispiel bei der Einwilligung in eine Blutabnahme.

Weitere Rechtfertigungen von Eingriffen in dieses Grundrecht sind sehr selten, da dem Artikel 2 große Bedeutung zukommt. Falls ein Eingriff gerechtfertigt sein soll, muss dieser in jedem Fall vollumfänglich verhältnismäßig sein, also in Anbetracht aller Umstände und unter Abwägung aller Szenarien die verhältnismäßig „beste Lösung“ sein.

Das Bundesverfassungsgericht hat beispielsweise nach Auslegung und Überprüfung des Luftsicherheitsgesetzes vor dem Hintergrund des Grundgesetzes festgestellt, dass die gezielte Tötung Unschuldiger, wenn damit die Rettung des Lebens anderer Menschen bezweckt wird, unzulässig und rechtswidrig ist.

 

Staatliche Schutzpflicht

Außerdem ist der Staat verpflichtet, das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Menschen proaktiv zu schützen und diese im Notfall zu gewährleisten.

Bedeutung dieser staatlichen Schutzpflicht besteht beispielsweise in der Gewährleistung des Staates auf Grundrechtsschutz durch Organisation und Verfahren im Umwelt- und Technikrecht. Dies bedeutet konkret, dass der Staat mittels seiner Organe alle Anstrengungen zur frühzeitigen Gefahrerkennung unternehmen muss, um eben effektiven Grundrechtsschutz auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu gewährleisten.

Dieser Grundsatz findet beispielsweise Anwendung im Bereich von Atomreaktoren.

Ein weiteres Beispiel der staatlichen Schutzpflicht schlägt sich im Nichtraucherschutz nieder. Ausnahmslose Rauchverbote in beispielsweise Kneipen sind aufgrund eindeutiger wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Gefahren des Passivrauchens in Verfolgung der Schutzpflicht für Leben und Gesundheit aus Art. 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz zulässig.

 

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