Bis zu einer Gesetzesänderung führte die Gesellschafterliste der GmbH eher ein Schattendasein. Sporadisch wurde sie aktualisiert. Nach der Neuregelung ist jegliche Änderung dem Handelsregister unverzüglich anzumelden. Zumeist übernimmt das der Notar, der nach § 40 Abs. 2 GmbHG hierzu verpflichtet ist. Ansonsten haben die Geschäftsführer die Meldung vorzunehmen (§ 40 Abs. 1 GmbHG).
Wie dem angefügten Urteil zu entnehmen ist, kann es im Erbfall zu erheblichen Problemen kommen, wenn in Altfällen die Kette der Gesellschafter nicht nachvollzogen werden kann.
Fundstelle:
OLG Naumburg, Urteil vom 01.09.2016 - 2 U 95/15, MittBayNot 2017, 287
Quelle: beck-online