Nach dem steuerlichen Verfahrensrecht besteht ein Akteneinsichtsrecht erst ab dem finanzgerichtlichen Verfahren. Während einer Betriebsprüfung oder im Einspruchsverfahren hat der Steuerpflichtige also eigentlich keinen Anspruch, die Akte des Finanzamtes einzusehen.
Das Finanzgericht des Saarlandes hat aber kürzlich in einem Beschluss dargestellt, dass sich ein solcher Anspruch auf Akteneinsicht gegen das Finanzamt aus der Datenschutzgrundverordnung ergeben kann. Denn nach § 15 Abs. 1 DSGVO besteht ein Auskunftsanspruch über sämtliche verarbeitete personenbezogenen Daten. Dies gilt in zeitlicher Hinsicht auch, soweit personenbezogene Daten (noch immer) nach dem Inkraftreten der DSGVO, also seit dem 25.05.2018, verarbeitet werden. Unter dieser Voraussetzung erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht auch auf Papierakten mit Informationen vor dem 25.05.2018.
Durch diese Rechtsprechung werden die Rechte des Steuerpflichtigen erheblich gestärkt. Gerade während Betriebsprüfungsverfahren kann die Einsichtnahme in die Betriebsprüfungsakte sehr hilfreich sein. Sowohl für die Betriebsprüfung als solche, aber auch für ein sich ggf. anschließendes Einspruchsverfahren.
Auch der Akteneinsichtsanspruch nach der DSGVO kann durch das Steuergeheimnis begrenzt werden.