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Vorauszahlungen auf Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit

FG Münster folgt nicht der Verwaltungsauffassung

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Bundesfinanzhof
Bundesfinanzhof

Leitsatz

Gegenüber dem Erblasser festgesetzte ESt-Vorauszahlungen sind bei der Ermittlung des erbschaftsteuerlichen Erwerbs auch dann als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, wenn sie ein Kalendervierteljahr betreffen, das erst nach dessen Tod beginnt.

Sachverhalt

Das Finanzamt hatte gegenüber dem Vater des alleinerbenden Sohns Vorauszahlungen für das III. und IV. Quartal festgesetzt. Der Vater war im August gestorben. Die Finanzverwaltung ließ nur den Abzug der Vorauszahlung für das III. Quartal zu; nicht hingegen für das IV. Quartal, weil der Erblasser im III. Quartal verstorben war.

Dem folgte das FG Münster nicht und ließ auch den Abzug der Vorauszahlung für das IV. Quartal zu. Es sah unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung keine Anhaltspunkte dafür, dass festgesetzte ESt-Vorauszahlungen anders als die ESt-Abschlusszahlung zu behandeln seien. Gründe für eine Revisionszulassung sah das Gericht folglich nicht.

Wiederum geht es um die Friktion zwischen dem zivilen Erbrecht und dem Steuerrecht. Alle vom Erblasser stammenden Schulden sind Passivposten im Nachlass des Erblassers. Das Problem liegt stets bei der Frage, ob das Entstehen der Verbindlichkeit maßgeblich ist oder die Veranlassung seitens des Erblassers.

Verfahren

Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt. Die Revision wurde zugelassen.

Fundstellen

FG Münster, Urteil vom 31.08.2017, 3 K 1641/17 Erb; EFG 2017, 1746

Az. des BFH: II R 5/18

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